Wahl der Schöffen und Jugendschöffen 2023

Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden in unserer Gemeinde Personen, die am Amtsgericht Crailsheim und Landgericht Ellwangen (Jagst) als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.
Die Präsidenten der Landgerichte (Amtsgerichte) bestimmen bis spätestens 10. März 2023 die Zahl der Haupt- und Ersatzschöffen für die Strafkammern und die Schöffengerichte und unterrichten darüber die Gemeinden in deren Bezirk.
Der Gemeinderat und der Jugendhilfeausschuss des Landkreises schlagen daraufhin doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten vor, wie an Schöffinnen und Schöffen
bzw. Jugendschöffinnen und Schöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt
der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte die Haupt- und Ersatzschöffen.

Gesucht werden interessierte Personen, die in Wallhausen wohnen und am 01.01.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staats-
angehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Frei-
heitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungs-
verfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von
öffentlichen Ämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (z.B. Richterinnen/Richter, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte,
Polizeivollzugsbeamtinnen/Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelferinnen/Bewährungs-
helfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdienerinnen/Religionsdiener sollen
nicht zu Schöffinnen oder Schöffen gewählt werden.

Schöffinnen und Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, das heißt das
Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Beweise würdigen, das heißt die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebens-
erfahrung, die eine Schöffin ein Schöffen mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffinnen/Schöffen in Jugendstrafsachen sollen in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.

Das verantwortungsvolle Amt einer Schöffin eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich. Schöffinnen und Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden.
Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff durch das Urteil in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvorher-
genommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn
die/der Angeklagte aufgrund ihres/seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöffinnen und Schöffen üben das Richteramt während der Hauptverhandlung in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die an der Verhandlung teilnehmenden Berufsrichter aus und tragen dieselbe Verantwortung für das Urteil wie diese. Sie entscheiden die Schuld- und Straffrage gemeinschaftlich mit den Berufsrichtern. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich.
Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffinnen und Schöffen daher mit zu ver-
antworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben. In der Beratung mit den Berufs-
richtern müssen Schöffinnen und Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf die/den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Interessierte Personen bewerben sich für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) oder für das Jugendschöffenamt bis zum 05. April 2023 bei der Gemeinde Wallhausen, Hauptamt, Herr Conrad, Seestraße 2, 74599 Wallhausen.
Bei Fragen können Sie sich gerne an Herrn Conrad, Telefon: 07955/9381-17, E-Mail: juergen.conrad@gemeinde-wallhausen.de.

Bewerbungsformulare für das Amt eines Schöffen bzw. Jugendschöffen können auf der Homepage der Gemeinde oder auf www.schoeffenwahl.de heruntergeladen werden.
Hier finden interessierte Personen auch weitergehende Informationen.

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