Erklärungen zum Namensrecht

Namensführung von Ehegatten und Lebenspartnern (erstmaliger Erwerb und Änderung)


Ehegatten können am Tag der Eheschließung oder später während Bestehens der Ehe eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe (z.B. Ehename) abgeben.

Auch Lebenspartner haben die Möglichkeit, während bestehender Lebenspartnerschaft nachträglich eine Erklärung zur Namensführung abzugeben.

Nach Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft bestehen ebenfalls Möglichkeiten zur Änderung des Familiennamens.
 

Namensführung von Ehegatten

Ohne Abgabe einer namensrechtlichen Erklärung führen Ehegatten den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen weiter.

Sie möchten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen?

Zum Ehenamen kann bestimmt werden:

  • der Geburtsname eines Ehegatten
  • der zum Zeitpunkt der Erklärung geführte Familienname eines Ehegatten
  • ein aus den Namen beider Ehegatten gebildeter Doppelname, der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen - er kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden
Beispiel:  
Eheschließende:Mögliche Ehenamen: 

A.Blau-Grün
und
O. Gelb geb. Lila-Pink
wie bisher:
Blau-Grün
Gelb
Lila-Pink
 
neu:
Blau
Grün
Lila
Pink
Blau-Gelb
Blau-Lila
Blau-Pink
Grün-Gelb
Grün-Lila
Grün-Pink
Gelb-Blau
Gelb-Grün
Lila-Blau
Lila-Grün
Pink-Blau
Pink-Grün





Blau Gelb
Blau Lila
Blau Pink
Grün Gelb
Grün Lila
Grün Pink
Gelb Blau
Gelb Grün
Lila Blau
Lila Grün
Pink Blau
Pink Grün


Einer von Ihnen möchte einen Begleitnamen bestimmen?

Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann einen Begleitnamen hinzufügen. Begleitname kann sein:

  • der eigene Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung geführte eigene Familienname
  • der neu gebildete Familienname darf höchstens aus zwei Namen bestehen - er kann mit

oder

  • ohne Bindestrich gebildet werden.
     

Haben Sie gemeinsame Kinder?

Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen abgegebene Erklärung zur Namensführung in der Ehe
auch Auswirkungen auf die Namensführung gemeinsamer Kinder haben kann.

Führen Sie am 01.05.2025 bereits einen Ehenamen und möchten diesen ändern?

Ehegatten, die zum Inkrafttreten des Gesetzes bereits einen Ehenamen führen, können diesen ändern, indem sie einen neuen Ehenamen in Form eines aus den Namen beider Ehegatten gebildeten Doppelnamens bestimmen, der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen be-stehen - er kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden.
Außerdem haben sie die Möglichkeit, einen bestehenden Ehenamen zu widerrufen. In diesem Fall führen beide Ehegatten wieder den Familiennamen, den sie zum Zeitpunkt des ursprünglichen Erwerbs des Ehenamens geführt hatten. Für gemeinsame minderjährige Kinder besteht in diesem Fall die Möglichkeit der Neubestimmung des Geburtsnamens in Form eines Doppelnamens, der sich aus dem Namen der Mutter und des Vaters zusammensetzt, der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen - er kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden.
 

Namensführung von Lebenspartnern

Lebenspartner haben die Möglichkeit, während bestehender Lebenspartnerschaft nachträglich einen Lebenspartnerschaftsnamen zu bestimmen.

Sie möchten einen gemeinsamen Familiennamen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen?

Zum Lebenspartnerschaftsnamen kann bestimmt werden:

  • der Geburtsname eines Lebenspartners
  • der zum Zeitpunkt der Erklärung geführte Familienname eines Lebenspartners
    -> besteht der Name eines Lebenspartners aus mehreren Gliedern, so kann auch nur ein Teil davon zur Bildung eines neuen Lebenspartnerschaftsnamens verwendet werden
  • ein aus den Namen beider Lebenspartnern gebildeter Doppelname, der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen - er kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden

Einer von Ihnen möchte einen Begleitnamen bestimmen?

Der Lebenspartner, dessen Name nicht Lebenspartnerschaftsname wird, kann einen Begleitnamen hinzufügen. Begleitname kann sein:

  • der eigene Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung geführte eigene Familienname
  • der neu gebildete Familienname darf höchstens aus zwei Namen bestehen -> er kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden

Führen Sie am 01.05.2025 bereits einen Lebenspartnerschaftsnamen und möchten diesen ändern?

Lebenspartner, die zum Inkrafttreten des Gesetzes bereits einen Lebenspartnerschaftsnamen führen, können diesen ändern, indem sie einen neuen Lebenspartnerschaftsnamen in Form eines aus den Namen beider Lebenspartner gebildeten Doppelnamens bestimmen, der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen -> er kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden.
Außerdem haben sie die Möglichkeit, einen bestehenden Lebenspartnerschaftsnamen zu widerrufen. In diesem Fall führen beide Lebenspartner wieder den Familiennamen, den sie zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erklärung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hatten.

Haben Sie gemeinsame Kinder?

Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen abgegebene Erklärung zur Namensführung in der Lebenspartnerschaft auch Auswirkungen auf die Namensführung gemeinsamer Kinder
haben kann.
 

Namensführung nach Auflösung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft

Nach Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft führen die Ehegatten bzw. Lebenspartner grundsätzlich den in der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen weiter.

Sie sind verwitwet oder geschieden bzw. Ihre Lebenspartnerschaft wurde aufgehoben oder durch Tod eines Lebenspartners aufgelöst und möchten Ihren Familiennamen ändern?

  • Sie können Ihren Geburtsnamen wieder annehmen.
  • Sie können den bis zur Bestimmung des Ehe- bzw.- Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen wieder annehmen.
  • Sie können dem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsnamen einen Begleitnamen anfügen oder voranstellen. Begleitname kann sein:
    der eigene Geburtsname oder der zum Zeitpunkt der Bestimmung des Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsnamens geführte Familienname.
    Besteht der Name, der Begleitname werden soll, aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen Begleitname sein. Der neu gebildete Familienname darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen -> er kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden.
     

Für Fragen wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an:
Standesamt Wallhausen
Herr Conrad
Tel.: 07955 / 938117
E-Mail: juergen.conrad@gemeinde-wallhausen.de

Namensänderung von Volljährigen

Volljährige Personen haben aus verschiedenen Gründen die Möglichkeit, ihren Geburtsnamen zu ändern.

Bitte beachten Sie: Sofern Ihr Geburtsname Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsname geworden ist, ändert sich der Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsname nur entsprechend, wenn sich Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartner der Namensänderung anschließt.
 

Namenserklärung nach Erreichen der Volljährigkeit

Sie sind volljährig und führen den Familiennamen eines Elternteils oder einen aus den Familiennamen beider Eltern gebildeten Doppelnamen als Geburtsnamen?
Dann können Sie Ihren Geburtsnamen einmalig neu bestimmen. Sie haben folgende Möglichkeiten:

  • Bestimmung eines oder einiger Namen, aus denen Ihr Geburtsname besteht, wenn dieser aus mehreren Namen besteht,
  • Ersetzung des Familiennamens eines Elternteils durch den Familiennamen des anderen Elternteils

oder

  • Hinzufügung des Familiennamens des anderen Elternteils, wenn Sie bisher nur den Familiennamen eines Elternteils führen (Doppelname), der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen -> er kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden
     

Bitte beachten Sie:

Die Ersetzung des Familiennamens eines Elternteils bzw. die Hinzufügung des Familiennamens des anderen Elternteils sind nicht möglich, wenn Sie den Ehenamen Ihrer Eltern als Geburtsnamen führen.

  • Es stehen grundsätzlich die Familiennamen zur Verfügung, die Ihre Eltern zum Zeitpunkt Ihrer Geburt geführt haben. Spätere Namensänderungen können nicht berücksichtigt werden.

Sie haben im Wege einer Einbenennung den Ehenamen eines Elternteils und dessen Ehegatten als Geburtsnamen erhalten?

Sie können diese Einbenennung rückgängig machen und zu dem vor der Einbenennung
geführten Geburtsnamen zurückkehren, wenn

  • die Ehe zwischen dem Elternteil und seinem Ehegatten aufgelöst wurde 

oder

  • Sie aus dem gemeinsamen Haushalt des Elternteils und seines Ehegatten ausgeschieden sind.

Sie führen bereits einen Doppelnamen als Geburtsnamen?

Wenn Ihr Doppelname bisher durch einen Bindestrich verbunden wird, können Sie jetzt den Bindestrich entfernen. Die Bestandteile des Doppelnamens werden dann nur durch ein Leerzeichen getrennt.
Wenn Ihr Doppelname bisher ohne Bindestrich geschrieben wird, können Sie die einzelnen Namen durch Bindestrich verbinden.
Bitte beachten Sie: Sind Sie verheiratet / in eingetragener Lebenspartnerschaft und Ihr Geburtsname ist Ehe-/Lebenspartnerschaftsname geworden? Dann können Sie diese Erklärung nur gemeinsam mit Ihrem Ehegatten/Lebenspartner abgeben.
 

Namenserklärung nach Änderung des Namens der Eltern oder eines Elternteils

  • Sie führen den Ehenamen Ihrer Eltern als Geburtsnamen und dieser wurde geändert?

oder 

  • Ihre Eltern haben nachträglich einen Ehenamen bestimmt und Sie möchten diesen als Geburtsnamen führen?

Durch eine sog. Anschlusserklärung können Sie sich der Änderung / Bestimmung des Ehenamens Ihrer Eltern anschließen.
 

Sie führen den Familiennamen eines Elternteils als Geburtsnamen und dieser wurde geändert?

Durch eine sog. Anschlusserklärung können Sie sich der Änderung anschließen.
Sie führen den Ehenamen Ihrer Eltern als Geburtsnamen? Die Ehe Ihrer Eltern wurde aufgelöst und der Elternteil, dessen Name nicht Ehename war, hat einen früheren Namen wieder angenommen?

Sie können:

  • sich durch eine sog. Anschlusserklärung der Namensänderung anschließen

oder

  • einen Doppelnamen bilden aus Ihrem bisherigen Geburtsnamen und dem wieder angenommenen Namen des Elternteils, der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen -> er kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden

Ein Elternteil ist mit einer Person verheiratet, die nicht Ihr zweiter Elternteil ist und führt in dieser Ehe einen Ehenamen?

Sie können durch eine sog. Einbenennung:

  • diesen Ehenamen annehmen

oder

  • einen Doppelnamen bilden aus Ihrem bisherigen Geburtsnamen und diesem Ehenamen, der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen à er kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden


Namenserklärung nach Volljährigenadoption vor dem 01.05.2025

Sie wurden vor dem 01.05.2025 als volljährige Person adoptiert und haben den Familiennamen der annehmenden Person als neuen Geburtsnamen erhalten?

Sie haben jetzt die Möglichkeit, Ihren Geburtsnamen neu zu bestimmen, indem sie:

  • den Geburtsnamen, den Sie vor Ausspruch der Adoption geführt haben, wieder annehmen

oder

  • einen Doppelnamen bilden. Dieser besteht aus dem Geburtsnamen, den Sie vor Ausspruch der Adoption geführt haben und dem Familiennamen der annehmenden Person, der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen -> er kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden
     

Für Fragen wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an:
Standesamt Wallhausen
Herr Conrad
Tel.: 07955 / 938117
E-Mail: juergen.conrad@gemeinde-wallhausen.de

Namensänderung von minderjährigen Kindern ab 01.05.2025

Ihr Kind trägt den Familiennamen der allein sorgeberechtigten Mutter?

Sie als Mutter können dem Kind:

  • den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters oder
  • einen aus den Familiennamen der Mutter und des Vaters gebildeten Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich) oder
  • einen Teil Ihres Familiennamens oder einen Teil des Familiennamens des Vaters erteilen
     

Die Eltern heiraten ohne einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) zu bestimmen oder erklären nachträglich die gemeinsame Sorge für ihr Kind?

Sie als gemeinsam sorgeberechtigte Eltern können:

  • den Familiennamen des anderen Elternteils
  • einen aus den Familiennamen der Mutter und des Vaters gebildeten Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich) zum Familiennamen des Kindes bestimmen oder Teile davon
     

Sie haben geheiratet und einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt?

Ihr Kind erhält Ihren Ehenamen:

  • wenn es zum Zeitpunkt der Erklärung des Ehenamens das 5. Lebensjahr nicht vollendet hat
  • durch gesonderte Erklärung seiner Eltern, wenn es zum Zeitpunkt der Erklärung das 5. Lebensjahr vollendet und noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat
  • durch gesonderte eigene Erklärung (mit Zustimmung seiner Eltern), wenn es zum Zeitpunkt der Erklärung das 14. Lebensjahr vollendet hat

Gleiches gilt, wenn der Name, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, sich geändert hat. Ihr Kind erhält den geänderten Namen - gegebenenfalls durch gesonderte Erklärung.

Sie haben nach Scheidung oder Tod des Ehepartners Ihren früheren Namen wieder angenommen und das Kind soll diesen erhalten?

In diesem Fall können Sie erklären, dass Ihr Kind:

  • Ihren wieder angenommenen früher geführten Namen oder
  • einen Doppelnamen aus dem bisherigen Ehenamen und dem von Ihnen wieder angenommenen Familiennamen (mit oder ohne Bindestrich) erhält, vorausgesetzt, das Kind lebt mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt
     

Sie haben geheiratet, einen Ehenamen erklärt und das Kind lebt mit Ihnen und Ihrem Ehepartner (kein Elternteil des Kindes) im gemeinsamen Haushalt (Einbenennung)?

Ihr Kind kann:

  • Ihren Ehenamen oder
  • einen Doppelnamen aus dem bisher geführten Namen und dem Ehenamen erhalten (mit oder ohne Bindestrich)
     

Ihre Ehe mit dem Ehepartner, der nicht Elternteil des Kindes ist, wurde geschieden oder durch Tod aufgelöst oder Ihr Kind ist aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen (Rückbenennung)?

Als sorgeberechtigter Elternteil können Sie die Erteilung des Ehenamens für Ihr Kind wieder rückgängig machen.
 

Für Fragen wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an:
Standesamt Wallhausen
Herr Conrad
Tel.: 07955 / 938117
E-Mail: juergen.conrad@gemeinde-wallhausen.de

Neugeborene (erstmaliger Erwerb des Familiennamens)

Sie sind nicht miteinander verheiratet (Mutter und Vater) und ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht?

  • Ihr Kind erhält den Familiennamen des allein sorgeberechtigten Elternteils;
    besteht der Name des Elternteils aus mehreren Gliedern, so kann auch nur ein Teil davon zur Bildung des Geburtsnamens verwendet werden
  • Durch eine sogenannte Namenserteilung kann das Kind einen Doppelnamen (gebildet mit oder ohne Bindestrich aus den Namen beider Eltern) oder den Familiennamen des anderen Elternteils erhalten
     

Sie haben das gemeinsame Sorgerecht durch Eheschließung (Mutter und Vater) oder durch gemeinsame Erklärung?

  • Ihr Kind kann den Familiennamen von Vater oder Mutter erhalten.
  • Ihr Kind kann einen Doppelnamen erhalten, der sich aus dem Namen der Mutter und des Vaters zusammensetzt, der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen - er kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden

Bitte beachten Sie: Der von den Eltern bestimmte Geburtsname gilt auch für ihre weiteren gemeinsamen Kinder.
 

Sie sind verheiratet und haben einen Ehenamen?

  • Ihr Kind erhält Ihren Ehenamen
     

Sie haben noch Fragen?
Für Fragen wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an:
Standesamt Wallhausen
Herr Conrad
Tel.: 07955 / 938117
E-Mail: juergen.conrad@gemeinde-wallhausen.de

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