Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Auslegung des Entwurfes der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung und der örtlichen Bauvorschriften "Pfarrwiesen" in Hengstfeld

Der Gemeinderat Wallhausen hat am 25.03.2026 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Pfarrwiesen" in Hengstfeld einschließlich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu dieser Satzung beschlossen, die Entwürfe gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch im Internet zu veröffentlichen.

Maßgebend sind der Lageplan und die textlichen Festsetzungen vom 25.03.2026, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.

Der Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ist im folgenden genordeten Kartenausschnitt dargestellt:

Ziel und Zweck der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines Wohnhauses sowie die Umnutzung eines landwirtschaftlichen Stallgebäudes zu schaffen.

Ein Umweltbericht ist gemäß § 34 Abs. 5 BauGB nicht zu erstellen.

Die Entwürfe der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung mit Lageplan und textlichen Festsetzungen und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu dieser Satzung werden mit Begründung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Wallhausen unter der Internetseite/Internetadresse

www.gemeinde-wallhausen.de/aktuelles/bekanntmachungen

während der Dauer der nachfolgenden Frist
von 07.04.2026
bis einschließlich 08.05.2026
veröffentlicht.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar (Zusammenfassung nach Themenblöcken mit schlagwortartiger Kurzcharakterisierung):

  • Artenschutz
    Es wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Dabei wurden Brutvögel und Fledermäuse untersucht. Im Ergebnis wurden als Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen die Baufeldräumung, das Fällen und Roden von Gehölzen sowie der Abriss von Gebäuden im Zeitraum vom 01.03. bis 30.09. ausgeschlossen. Weiterhin wurde insektenfreundliche Außenbeleuchtung festgesetzt.
     
  • Biotopschutz
    Es sind Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen. Als Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind sortenreine, geschlossene Hecken aus Nadelgehölzen und Kirschlorbeer sowie Schottergärten ausgeschlossen. Zur Gebietseingrünung und Kompensation des Eingriffes sind ferner vier Laub- oder Obstbäume innerhalb des Geltungsbereichs der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung zu pflanzen. Des Weiteren wurde der Erhalt eines Baumes durch eine Pflanzbindung gesichert. Der Geltungsbereich liegt innerhalb des Biotopverbunds Barriere Offenland. Relevante Biotopverbundflächen sind durch die Planung jedoch nicht betroffen.
     
  • Hochwasserschutz
    Innerhalb des Plangebietes befinden sich ein Überschwemmungsgebiet HQ100 sowie HQextrem der Brettach. Um das Überschwemmungsgebiet (HQ100) künftig durch Neubauten nicht einzuschränken, wurde der überbaubare Bereich mittels Baugrenzen definiert. Dieser befindet sich mit Ausnahme des bestehenden Stallgebäudes außerhalb des Überschwemmungsgebietes (HQ100). Im Bereich des Stallgebäudes orientiert sich die Baugrenze am Gebäudebestand, welcher bereits zum aktuellen Zeitpunkt geringfügig in das Überschwemmungsgebiet (HQ100) eingreift.
     
  • Denkmalschutz
    Der Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ist teilweise als archäologischer Prüffall ausgewiesen (HENG001M - Siedlung aus dem Mittelalter). Der Denkmalschutz ist im Rahmen der Bauausführung zu beachten.
     

Innerhalb dieser Veröffentlichungsfrist werden die oben genannten Unterlagen zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet im Rathaus der Gemeinde Wallhausen während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt.

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.

Die Stellungnahmen sollen elektronisch an die E-Mail-Adresse

info@gemeinde-wallhausen.de

übermittelt werden. Bei Bedarf können die Stellungnahmen aber auch auf anderem Wege (z. B. schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) beim Bürgermeisteramt Wallhausen abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet unter der Internetadresse www.gemeinde-wallhausen.de/aktuelles/bekanntmachungen eingestellt.

Die veröffentlichten Unterlagen und der Inhalt dieser Bekanntmachung sind auch über das zentrale Internetportal des Landes Baden-Württemberg zugänglich.

Wallhausen, 02.04.2026

Schriftteil:
   6793-Schriftteil Auslegung (PDF)
   6793-Schriftteil Anhang 1-Auslegung (PDF)

Planteil:
   6793-Planteil Auslegung (PDF)
   6793-Plan A3-Auslegung (PDF)

Anlagen:
   6793-Liste TÖB-Auslegung (PDF)
   6793-Formblatt RPS-Auslegung (PDF)

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung:
   6793-2025.11.06-saP (PDF)

 

Aufstellung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften "Zukunftspark Wallhausen" in Wallhausen

für das Gebiet zwischen dem südlichen Ortsrand, dem Hambach und westlich der B 290

Der Gemeinderat Wallhausen hat am 28.01.2026 in öffentlicher Sitzung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes "Zukunftspark Wallhausen" in Wallhausen einschließlich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan ist im folgenden genordeten Kartenausschnitt schwarz umrandet dargestellt:

Ziel und Zweck der Aufstellung des Bebauungsplans „Zukunftspark Wallhausen“ ist die Ausweisung eines Gewerbegebietes nach § 8 BauNVO zur Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen für bedarfsgerechte Gewerbe- und Logistikflächen.

Wallhausen, 06.02.2026

Aufstellung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften "Hochholz II" in Wallhausen

für das Gebiet nördlich von Wallhausen im Anschluss an das Baugebiet Hochholz

Der Gemeinderat Wallhausen hat am 28.01.2026 in öffentlicher Sitzung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes "Hochholz II" in Wallhausen einschließlich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan ist im folgenden genordeten Kartenausschnitt schwarz umrandet dargestellt:

Ziel und Zweck der Aufstellung des Bebauungsplanes „Hochholz II“ ist es, Wohnbauplätze in Wallhausen auszuweisen.

Wallhausen, 06.02.2026

Amtliche Bekanntmachung des Landratsamtes Schwäbisch Hall

Antrag Eico-Quelle Mineralbrunnen GmbH & Co.KG, Hengstfelder Str. 33, 74599 Wallhausen, auf Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Grundwasserentnahme Brunnen W6, Flst. Nr. 1160 der Gemarkung Wallhausen, zur Mineralwasserherstellung und Herste

Eico-Quelle Mineralbrunnen GmbH & Co.KG, Hengstfelder Str. 33, 74599 Wallhausen entnimmt seit Jahren Grundwasser aus dem Brunnen W6, Flst. Nr. 1160 der Gemarkung Wallhausen, zur Mineralwasserherstellung und Herstellung von Süßgetränken und hat die Neuerteilung der (befristet erteilten) wasserrechtlichen Erlaubnis beantragt. Die Entnahmemengen betragen unverändert 1,4 l/s, max. 121 m³/d und 31.581 m³/a.

Für diese Grundwassernutzung wird ein Erlaubnisverfahren nach §§ 8, 9 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) durchgeführt.

Die Planunterlagen liegen beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Wallhausen in der Zeit vom 15.12.2025 bis 14.01.2026 während der Sprechzeiten zur Einsichtnahme aus.

Gegen das Vorhaben können Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Schwäbisch Hall, Bau- und Umweltamt, Standort Karl-Kurz-Straße 44, oder der Gemeinde Wallhausen vorgebracht werden. Einwendungen in elektronischer Form sind dabei ausgeschlossen.

Nicht fristgemäß erhobene Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Bei Ausbleiben eines Beteiligten beim Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Planunterlagen sind im Auslegungszeitraum auch auf der Webseite des Landkreises unter https://www.lrasha.de/landratsamt/aktuelles/oeffentlichebekanntmachungen einsehbar. Es wird darauf hingewiesen, dass im Verfahren ausschließlich die ausgelegten Unterlagen maßgeblich sind.
Hinsichtlich der beabsichtigten Gewässerbenutzung wird noch darauf hingewiesen, dass 

  1. nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung Auflagen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte,
  2. nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis, einer gehobenen Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden,
  3. Ansprüche zur Abwehr von nachteiligen Wirkungen durch eine Gewässerbenutzung, die durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis oder Bewilligung zugelassen ist, nach Maßgabe des § 16 WHG nicht mehr oder nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden können.

Schwäbisch Hall, den 04.12.2025 
Landratsamt Schwäbisch Hall
-Bau- und Umweltamt-
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