Öffentliche Bekanntmachungen

Inkrafttreten der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung und der örtlichen Bauvorschriften "Pfarrwiesen" in Hengstfeld

Der Gemeinderat Wallhausen hat am 24.06.2026 in öffentlicher Sitzung die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Pfarrwiesen" in Hengstfeld nach § 34 Abs. 4 BauGB sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu dieser Satzung als Satzung beschlossen.
Maßgebend sind der Lageplan und die textlichen Festsetzungen (planungsrechtliche Festsetzungen) sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften vom 24.06.2026, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.

Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Pfarrwiesen" sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu dieser Satzung treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 34 Abs. 6 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB).

Jedermann kann die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Wallhausen während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Der Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ist im folgenden genordeten Kartenausschnitt dargestellt:

Aufstellung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften "Zukunftspark Wallhausen" in Wallhausen

für das Gebiet zwischen dem südlichen Ortsrand, dem Hambach und westlich der B 290

Der Gemeinderat Wallhausen hat am 28.01.2026 in öffentlicher Sitzung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes "Zukunftspark Wallhausen" in Wallhausen einschließlich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan ist im folgenden genordeten Kartenausschnitt schwarz umrandet dargestellt:

Ziel und Zweck der Aufstellung des Bebauungsplans „Zukunftspark Wallhausen“ ist die Ausweisung eines Gewerbegebietes nach § 8 BauNVO zur Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen für bedarfsgerechte Gewerbe- und Logistikflächen.

Wallhausen, 06.02.2026

Aufstellung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften "Hochholz II" in Wallhausen

für das Gebiet nördlich von Wallhausen im Anschluss an das Baugebiet Hochholz

Der Gemeinderat Wallhausen hat am 28.01.2026 in öffentlicher Sitzung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes "Hochholz II" in Wallhausen einschließlich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan ist im folgenden genordeten Kartenausschnitt schwarz umrandet dargestellt:

Ziel und Zweck der Aufstellung des Bebauungsplanes „Hochholz II“ ist es, Wohnbauplätze in Wallhausen auszuweisen.

Wallhausen, 06.02.2026

Amtliche Bekanntmachung des Landratsamtes Schwäbisch Hall

Antrag Eico-Quelle Mineralbrunnen GmbH & Co.KG, Hengstfelder Str. 33, 74599 Wallhausen, auf Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Grundwasserentnahme Brunnen W6, Flst. Nr. 1160 der Gemarkung Wallhausen, zur Mineralwasserherstellung und Herste

Eico-Quelle Mineralbrunnen GmbH & Co.KG, Hengstfelder Str. 33, 74599 Wallhausen entnimmt seit Jahren Grundwasser aus dem Brunnen W6, Flst. Nr. 1160 der Gemarkung Wallhausen, zur Mineralwasserherstellung und Herstellung von Süßgetränken und hat die Neuerteilung der (befristet erteilten) wasserrechtlichen Erlaubnis beantragt. Die Entnahmemengen betragen unverändert 1,4 l/s, max. 121 m³/d und 31.581 m³/a.

Für diese Grundwassernutzung wird ein Erlaubnisverfahren nach §§ 8, 9 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) durchgeführt.

Die Planunterlagen liegen beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Wallhausen in der Zeit vom 15.12.2025 bis 14.01.2026 während der Sprechzeiten zur Einsichtnahme aus.

Gegen das Vorhaben können Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Schwäbisch Hall, Bau- und Umweltamt, Standort Karl-Kurz-Straße 44, oder der Gemeinde Wallhausen vorgebracht werden. Einwendungen in elektronischer Form sind dabei ausgeschlossen.

Nicht fristgemäß erhobene Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Bei Ausbleiben eines Beteiligten beim Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Planunterlagen sind im Auslegungszeitraum auch auf der Webseite des Landkreises unter https://www.lrasha.de/landratsamt/aktuelles/oeffentlichebekanntmachungen einsehbar. Es wird darauf hingewiesen, dass im Verfahren ausschließlich die ausgelegten Unterlagen maßgeblich sind.
Hinsichtlich der beabsichtigten Gewässerbenutzung wird noch darauf hingewiesen, dass 

  1. nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung Auflagen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte,
  2. nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis, einer gehobenen Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden,
  3. Ansprüche zur Abwehr von nachteiligen Wirkungen durch eine Gewässerbenutzung, die durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis oder Bewilligung zugelassen ist, nach Maßgabe des § 16 WHG nicht mehr oder nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden können.

Schwäbisch Hall, den 04.12.2025 
Landratsamt Schwäbisch Hall
-Bau- und Umweltamt-
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