Amtliche Bekanntmachungen

Öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes "Sonnenweg Süd" in Michelbach/Lücke im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Der Gemeinderat Wallhausen hat am 28.06.2023 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes "Sonnenweg Süd" in Michelbach/Lücke einschließlich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen, die Entwürfe gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich auszulegen. Maßgebend sind der Bebauungsplan mit Textteil (planungsrechtliche Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschriften) und Begründung vom 28.06.2023, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.

Von einer Umweltprüfung wird gemäß § 13a Abs. 2 BauGB abgesehen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.

 
Die Entwürfe des Bebauungsplanes und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan werden mit Textteil und Begründung

  • vom 31.07.2023
  • bis einschließlich 01.09.2023

im Rathaus öffentlich ausgelegt.

Während der öffentlichen Auslegung können beim Bürgermeisteramt während der üblichen Dienststunden Anregungen mündlich zu Protokoll oder schriftlich beim Bürgermeisteramt Wallhausen eingereicht werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über denBebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet auf der Homepage der Gemeinde Wallhausen und im zentralen Internetportal des LandesBaden-Württemberg eingestellt.

gez. Frickinger
Bürgermeister

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

Ausschreibung Jahresprogramm 2024

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat das Jahresprogramm 2024 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) mit Bekanntmachung vom 26. Mai 2023 im Staatsanzeiger ausgeschrieben.

Das ELR

Mit dem ELR hat das Land Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden geschaffen. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten ermöglichen, eine wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Ziel des Jahresprogramms 2024 ist, Impulse zur innerörtlichen Entwicklung und Aktivierung der Ortskerne zu setzen und dabei auch den Klimaschutz zu berücksichtigen. Daher wird die Nutzung vorhandener Bausubstanz besonders gefördert. Zudem sind ab diesem Programmjahr Neubauprojekte in den Förderschwerpunkten Innenentwicklung/Wohnen, Arbeiten und Gemeinschaftseinrichtungen nur noch förderfähig, sofern die Tragwerkskonstruktion überwiegend aus einem CO2-speichernden Material (z.B. Holz) besteht.

Projektträger und Zuwendungsempfangende können neben den Kommunen beispielsweise auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.

Wo liegen die Förderschwerpunkte?

Im Förderschwerpunkt Grundversorgung steht die Sicherung der örtlichen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen Bedarfs im Vordergrund. Gefördert werden unter anderem Dorfgasthäuser, Dorfläden, Metzgereien, Bäckereien und Handwerksbetriebe. Zur Grundversorgung können auch Arztpraxen, Apotheken und andere Dienstleistungen im Gesundheitsbereich gehören. Investitionen von Kleinstunternehmen der Grundversorgung und für Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen können mit einem erhöhten Fördersatz von bis zu 30 % (ggf. 35 % bei zusätzlichem CO2-Speicherzuschlag) gefördert werden.

Im Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklungwerden die Erhaltung und Stärkung der Ortskerne insbesondere durch Umnutzung vorhandener Bausubstanz, Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierungen), innerörtliche Nachverdichtung (ortsbildprägende Neubauten unter Verwendung CO2-speichernder Baustoffe), Verbesserung des Wohnumfeldes, Entflechtung unverträglicher Gemengelagen sowie die Neuordnung mit Baureifmachung von Grundstücken gefördert. Bei eigengenutzten wohnraumbezogenen Projekten liegt der Regelfördersatz bei 30 %. Der Höchstbetrag pro Wohneinheit beträgt bei Modernisierungen, Umbauten und Aufstockungen 50.000 €, bei Umnutzungen bis zu 60.000 €. Neubauten in Baulücken werden mit bis zu 30.000 € gefördert. Für den Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung wird etwa die Hälfte der im Jahresprogramm 2024 zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt. Neu ist die Möglichkeit, Projekte auch in Baugebieten der 70er-Jahre zu fördern, sofern das Wohngebiet direkt oder über ältere Bebauung mit der Ortsmitte verbunden ist.

Im Förderschwerpunkt Arbeiten werden vorrangig Projekte unterstützt, die zur Umnutzung oder Weiterentwicklung vorhandener Bausubstanz beitragen. Auch die Entflechtung störender Gemengelagen im Ortskern ist ein wichtiges Förderziel. Gefragt sind Projekte von kleinen und mittleren Unternehmen, die zum Erhalt der dezentralen Wirtschaftsstruktur sowie zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen beitragen.

CO2-Speicherzuschlag

Wer bei Projekten überwiegend ressourcenschonende, CO2 bindende Baustoffe im Tragwerk wie z.B. Holz einsetzt, kann in definierten Fällen einen Förderzuschlag von 5 %-Punkten auf den Regelfördersatz und eine erhöhte Maximalförderung bekommen, sofern dies nach beihilferechtlichen Bestimmungen möglich ist.

Antragsverfahren

Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm können ausschließlich von den Städten/Gemeinden gestellt werden. Diese Aufnahmeanträge enthalten auch die privaten Projekte.

Das MLR entscheidet im Frühjahr 2024 über die Aufnahme in das ELR.

Daher ist es notwendig, dass die Unterlagen zu den privaten Projekten bis spätestens 18.09.2023 bei der Gemeinde Wallhausen vorliegen.

Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, so wenden Sie sich an Herrn Rosenäcker, Tel. 9381-14 um die erforderlichen Unterlagen abzustimmen.

Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die vor der Programmentscheidung im Jahr 2024 nicht begonnen sind und im Jahr der Förderentscheidung begonnen werden.

Weitere Informationen über die Fördervorrausetzungen, die Förderhöhe und das Verfahren zur Antragstellung finden Sie unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/ oder unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/seiten/elr-antragstellung/

 

Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Untere Buchklinge V, 1. Änderung" in Wallhausen und seinen örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Der Gemeinderat Wallhausen hat am 21.09.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan "Untere Buchklinge V, 1. Änderung" in Wallhausen sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Maßgebend sind Bebauungsplan mit Textteil (planungsrechtliche Festsetzungen) und Begründung sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften vom 21.09.2022, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.

Der Bebauungsplan "Untere Buchklinge V, 1. Änderung" sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Jeder kann den Bebauungsplan sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung und Textteil beim Bürgermeisteramt während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich oder elektronisch beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften istim folgenden Kartenausschnitt dargestellt.

Erste Bekanntmachung zur Auswahl von Förderanträgen im Regionalbudget 2023 für Kleinprojekte

10.01.2023 – Für die Auswahl von Förderanträgen im Regionalbudget 2023 können ab sofort von allen Interessenten Förderanträge eingereicht werden. Die Anträge müssen sich in einem der sechs definierten Maßnahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK Ziffer 2, 3, 4, 5, 8, 9)

  • Ziffer 2: Pläne für Entwicklung ländlicher Gemeinden
  • Ziffer 3: Regionalmanagement
  • Ziffer 4: Dorfentwicklung
  • Ziffer 5: Dem ländlichen Raum angepasste Infrastrukturmaßnahmen
  • Ziffer 8: Kleinstunternehmen der Grundversorgung
  • Ziffer 9: Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen

sowie in einem der drei Handlungsfelder des Regionalen Entwicklungskonzeptes (REK) Hohenlohe-Tauber wiederfinden

  • HF 1: Gesellschaftliche Teilhabe für ALLE
  • HF 2: Natur, Kultur, Genuss
  • HF 3: Regionale Wirtschaft

- Stichtag für die Einreichung der Anträge beim Regionalmanagement: 07. Februar 2023
- Voraussichtlicher Auswahltermin: 06. April 2023
- Höhe des Budgets, das für diesen Aufruf bereitsteht: 200.000 €
- Einheitlicher Fördersatz: 80% der förderfähigen Nettokosten
- Obergrenze der förderfähigen Kosten (netto) pro Projekt: 20.000 €

Adresse für die Einreichung der Anträge:
LEADER Regionalmanagement Hohenlohe-Tauber
Herrenhaus Buchenbach
Langenburger Str. 10
74673 Mulfingen-Buchenbach

Tel. Hr. Högele: 07938-66893-92
Tel. Hr. Schultes: 07938-66893-91
Benjamin.Hoegele@hohenlohekreis.de
Thomas.Schultes@hohenlohekreis.de

Es wird darauf hingewiesen, dass die mit diesem Aufruf zu vergebenden Mittel für das Jahr 2023 dem Verein Regionalentwicklung Hohenlohe-Tauber e.V. derzeit noch nicht zur Verfügung stehen. Deshalb beschließt der Auswahlausschuss des Vereins Regionalentwicklung Hohenlohe-Tauber e.V. in der o.g. Auswahlrunde, ohne über eigene Fördermittel zu verfügen. Antragsteller können im Falle eines positiven Beschlusses über ihr Vorhaben insofern keinen Anspruch auf Förderung (Bewilligung) herleiten, auch dann nicht, wenn alle Förderfähigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein sollten.
Die Förderanträge werden vom Auswahlausschuss Kleinprojekte des Vereins Regionalentwicklung Hohenlohe-Tauber e.V. nach einem transparenten und überprüfbaren Auswahlverfahren anhand objektiver Bewertungskriterien bewertet, entsprechend ausgewählt und beschlossen. Die Bewertungskriterien, Informationen zum Projektauswahlverfahren und die Geschäftsordnung des Auswahlausschusses Kleinprojekte können eingesehen werden unter:
https://leader-hohenlohe-tauber.eu/regionalbudget/antragsunterlagen/

Vor Antragseinreichung wird eine Kontaktaufnahme mit dem Regionalmanagement zwecks Überprüfung der grundsätzlichen Förderfähigkeit Ihrer Projektidee unbedingt empfohlen.

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