Amtliche Bekanntmachungen

Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Hochholz, 1. Änderung" in Wallhausen und seinen örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Der Gemeinderat Wallhausen hat am 28.02.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan "Hochholz, 1. Änderung" in Wallhausen sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Maßgebend sind Bebauungsplan mit Textteil  (planungsrechtliche Festsetzungen) und Begründung sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften vom 13.12.2023, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.

Der Bebauungsplan "Hochholz, 1. Änderung" sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Jeder kann den Bebauungsplan sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung und Textteil beim  Bürgermeisteramt Wallhausen während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich oder elektronisch beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen  von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber  der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich oder  elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die  Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.

gez. Frickinger
Bürgermeister

 

Schriftteil:

    6719-Schrifttteil Inkrafttreten (PDF)

Planteil:

    6719-Planteil Inkrafttreten (PDF)
    6719-Plan A3 Inkrafttreten (PDF)

Geltungsbereich:

   6719-2500-Geltungsbereich Inkrafttreten (PDF)

Zusätzliche Öffentliche Auslegung des Flächennutzungsplanes "Brettach/Jagst 2008, 2. Änderung" der Gemeinden Rot am See und Wallhausen sowie der Stadt Kirchberg/Jagst

Der Gemeindeverwaltungsverband Brettach/Jagst hatte am 30.11.2023 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Flächennutzungsplanes "Brettach/Jagst 2008, 2. Änderung" gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Eine Öffentliche Auslegung fand vom 18.12.2023 bis 26.01.2024 bereits statt und bleibt von der zusätzlichen Auslegung unberührt.

Maßgebend sind der Flächennutzungsplan mit Begründung vom 14.02.2024, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung. Gegenstand der zusätzlichen öffentlichen Auslegung ist die Neuaufnahme der Sonderbaufläche „Freiflächenphotovoltaikanlage Spitalfeld“. Bestandteil der ausgelegten Unterlagen ist die ergänzende Begründung zum Flächennutzungsplan mit Umweltbericht und umweltbezogenen Informationen für diese Neuaufnahme.

Die zusätzlich neue Baufläche wird im Umweltbericht beschrieben und anhand der Schutzgüter Mensch, Pflanzen und Tiere, Boden, Fläche, Wasser, Klima und Luft, Landschaft sowie Kultur- und sonstige Sachgüter analysiert und bewertet. Daneben erfolgt auch eine Abhandlung über die übergeordneten Planungen (Regionalplanung und Bauleitplanung) und zu beachtenden Schutzvorschriften und Restriktionen als auch eine Bestandsanalyse mit Bewertung und Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung sowie Nichtdurchführung der Planung sowie alternative Planungsmöglichkeiten.

Der Geltungsbereich der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes umfasst die gesamte Fläche des Gemeindeverwaltungsverbandes. Die einsehbaren Unterlagen betreffen jedoch nur die zusätzliche Neuaufnahme der Sonderbaufläche „Freiflächenphotovoltaikanlage Spitalfeld“ östlich von Rot am See. Die bereits durchgeführte öffentliche Auslegung bleibt von dieser zusätzlichen Aufnahme unberührt.

Der Entwurf des Flächennutzungsplanes wird mit Begründung und Umweltbericht
vom 26.02.2024
bis einschließlich 27.03.2024
in den jeweiligen Rathäusern öffentlich ausgelegt.

Während dieser Auslegungsfrist können bei den Bürgermeisterämtern Kirchberg/Jagst, Rot am See und Wallhausen während der üblichen Dienststunden Stellungnahmen mündlich zu Protokoll oder schriftlich bei den Bürgermeisterämtern eingereicht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet auf der Homepage der Kommunen Kirchberg/Jagst, Rot am See und Wallhausen sowie im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingestellt.

gez. Dr. Kampe
Verbandsvorsitzender

 

Schriftteil:

    6719-Schriftteil Auslegung (PDF)

Planteil:

    6288-Plan-Auslegung-Spitalfeld (PDF)

 

Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Sonnenweg Süd" in Michelbach/Lücke und seinen örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Der Gemeinderat Wallhausen hat am 25.10.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan "Sonnenweg Süd" in Michelbach/Lücke sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Maßgebend sind Bebauungsplan mit Textteil (planungsrechtliche Festsetzungen) und Begründung sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften vom 28.06.2023, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.

Der Bebauungsplan "Sonnenweg Süd" sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Jeder kann den Bebauungsplan sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung und Textteil beim Bürgermeisteramt während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich oder elektronisch beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.

gez. Frickinger
Bürgermeister

Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Untere Buchklinge V, 1. Änderung" in Wallhausen und seinen örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Der Gemeinderat Wallhausen hat am 21.09.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan "Untere Buchklinge V, 1. Änderung" in Wallhausen sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Maßgebend sind Bebauungsplan mit Textteil (planungsrechtliche Festsetzungen) und Begründung sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften vom 21.09.2022, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.

Der Bebauungsplan "Untere Buchklinge V, 1. Änderung" sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Jeder kann den Bebauungsplan sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung und Textteil beim Bürgermeisteramt während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich oder elektronisch beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften istim folgenden Kartenausschnitt dargestellt.

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