Öffentliche Bekanntmachungen

Projektaufruf 5 des Vereins Regionalentwicklung Hohenlohe-Tauber e.V.

06. Oktober 2025 – Projektanträge können ab sofort von allen Öffentlichen Trägern gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und Rats gestellt werden. Die Projektanträge müssen sich in den definierten Handlungsfeldern des Regionalen Entwicklungskonzeptes (REK) Hohenlohe-Tauber wiederfinden.


Hierzu gehören folgende 3 Handlungsfelder:

HF 1: Gesellschaftliche Teilhabe für ALLE
HF 2: Natur, Kultur, Genuss
HF 3: Regionale Wirtschaft

  • Stichtag für die Einreichung der Projektanträge beim Regionalmanagement:
  • Montag, den 14. November 2025
  • Voraussichtlicher Auswahltermin: Ende März 2026
  • Themenbereiche: alle drei Handlungsfelder des REK (s. o.)
  • Offen für Anträge im Fördermodul 1 (öffentlich)
  • Private Antragsteller und Vereine sind nicht antragsberechtigt!
  • Insgesamt stehen 860.000 Euro LEADER-Mittel (EU-/ELER-Mittel) zur Verfügung.
  • Obergrenze der förderfähigen Kosten (netto) pro Projekt: 700.000 €


Adresse für die Einreichung der Anträge:

LEADER Regionalmanagement Hohenlohe-Tauber
Herrenhaus Buchenbach
Langenburger Str. 10
74673 Mulfingen-Buchenbach

Tel. Herr Thomas Schultes: 07938-66893-91
Thomas.Schultes@hohenlohekreis.de
Tel. Herr Benjamin Högele: 07938-66893-92
Benjamin.Hoegele@hohenlohekreis.de

Die Projektanträge werden vom Auswahlausschuss des Vereins Regionalentwicklung Hohenlohe-Tauber e. V. nach einem transparenten und überprüfbaren Auswahlverfahren anhand der objektiven Bewertungskriterien bewertet, entsprechend ausgewählt und beschlossen. Die Bewertungskriterien, Informationen zum Projektauswahlverfahren und die Geschäftsordnung des Auswahlausschusses können unter leader-hohenlohe-tauber.de/downloads-links/ eingesehen werden.
Alle weiteren relevanten Informationen zur Umsetzung von LEADER in unserem Aktionsgebiet entnehmen Sie bitte dem Regionalen Entwicklungskonzept, ebenfalls auf der Homepage abrufbar.

Inkrafttreten der Ergänzungssatzungssatzung und der örtlichen Bauvorschriften "Gartenäcker, Erweiterung" in Wallhausen

Der Gemeinderat Wallhausen hat am 30.07.2025 in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzungssatzung "Gartenäcker, Erweiterung" in Wallhausen nach § 34 Abs. 4 BauGB sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu dieser Satzung als Satzung beschlossen.
Maßgebend sind der Lageplan und die textlichen Festsetzungen (planungsrechtliche Festsetzungen) sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften vom 30.07.2025, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.

Die Ergänzungssatzungssatzung "Gartenäcker, Erweiterung" sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu dieser Satzung treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 34 Abs. 6 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB).

Jedermann kann die Ergänzungssatzungssatzung sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Wallhausen während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzungssatzung ist im folgenden genordeten Kartenausschnitt dargestellt:

Neues Jahresprogramm für 2026 im Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) –

Jetzt Förderung für Bauprojekte beantragen!

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat das neue Jahresprogramm im Rahmen des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum (ELR) veröffentlicht. Ziel des Programms ist es, die Innenentwicklung der Gemeinden zu stärken, Ortskerne zu beleben und gleichzeitig den Klimaschutz stärker in den Fokus zu rücken.

Besonderer Förderschwerpunkt: Nutzung vorhandener Bausubstanz

Ein zentrales Anliegen des neuen Förderprogramms ist die vorrangige Nutzung und Umnutzung bestehender Gebäude. Damit soll nicht nur der Flächenverbrauch verringert, sondern auch ein aktiver Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden.

Gefördert werden Projekte in den folgenden Bereichen:

Förderschwerpunkt „Wohnen“

Förderfähig sind Wohnprojekte innerhalb des Ortskerns sowie in Siedlungsbereichen aus den 1960er und 1970er Jahren.
Gefördert werden:

  • Umnutzung von Bestandsgebäuden zu Wohnraum
    • Eigennutzung: 30 % der Kosten, max. 60.000 € je Wohneinheit
    • Vermietung: 15 %, max. 250.000 €
  • Umfassende Modernisierungen, Umbau durch Erweiterung oder Aufstockung

Achtung: Der Neubau von Einfamilienhäusern ist nicht mehr förderfähig!

Förderschwerpunkt „Grundversorgung“

Förderfähig sind Einrichtungen, die zur täglichen Grundversorgung beitragen – insbesondere in kleinen Gemeinden. Dazu zählen z. B.:

  • Bäckerei, Metzgerei, Gasthaus, Dorfladen
  • Arztpraxis, Apotheke, Dienstleister im Gesundheitsbereich
  • Handwerksbetriebe
  • Bis zu 30 %, maximal 250.000 €
  • Es werden nur alleinstehende Angebote vor Ort gefördert – keine konkurrierenden Betriebe.
    Bei mehreren Anbietern vor Ort können Projekte unter dem Förderschwerpunkt „Arbeiten“ beantragt werden.

Förderschwerpunkt „Arbeiten“

Gefördert werden:

  • Verlagerung, Umnutzung, Neusiedlung, Erweiterung oder Reaktivierung von Gewerberaum
  • Für kleine und mittlere Unternehmen (bis 100 Mitarbeitende)
  • 10–15 %, maximal 250.000 €

Neubauten im Wohn- oder Gewerbebereich werden nur noch gefördert, wenn in der Tragwerkskonstruktion überwiegend CO-bindende Baustoffe (z. B. Holz) verwendet werden.

Bei anderen Maßnahmen, bei denen CO₂-bindende Materialien maßgeblich eingesetzt werden, ist ein Förderzuschlag von 5 % sowie eine erhöhte Maximalförderung möglich.

Antragstellung und Beratung

Für einen vollständigen Förderantrag benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Gültige Antragsformulare (Download siehe unten)
  • Planunterlagen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, möglichst Bauantrag)
  • Kostenschätzung nach DIN 276 durch einen Architekten
  • Aussagekräftige Fotos

Antragsunterlagen online unter:

Jetzt planen und beantragen!

Möchten Sie für das Jahresprogramm 2026 einen ELR-Antrag stellen oder haben Fragen zur Förderfähigkeit Ihres Projekts? Dann wenden Sie sich bitte an:

Frau Melanie Schmieg
Finanzabteilung Wallhausen
Tel.: 07955 / 9381-14
E-Mail: melanie.schmieg@gemeinde-wallhausen.de

Wichtig:

Die vollständigen ELR-Anträge müssen bis spätestens 12. September 2025 bei der Gemeinde eingereicht werden.
Das Ministerium trifft die Förderentscheidung im Frühjahr 2026.
Mit der Umsetzung des Vorhabens darf erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheids begonnen werden.
Der Beginn der Umsetzung muss im Laufe des Jahres 2026 erfolgen.
 

Öffentliche Auslegung des Entwurfes der Ergänzungssatzung und der örtlichen Bauvorschriften "Gartenäcker, Erweiterung" in Wallhausen

Der Gemeinderat Wallhausen hat am 04.06.2025 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der Ergänzungssatzung "Gartenäcker, Erweiterung" in Wallhausen einschließlich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu dieser Satzung beschlossen, sowie am 04.06.2025 in öffentlicher Sitzung die Entwürfe gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch im Internet zu veröffentlichen.

Maßgebend sind der Lageplan und die textlichen Festsetzungen vom 04.06.2025, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.

Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung ist im folgenden genordeten Kartenausschnitt dargestellt:

Ziel und Zweck der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein sonstiges Sondergebiet, welches die Unterbringung und Lagerung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Geräten ermöglicht.

Ein Umweltbericht ist gemäß § 34 Abs. 5 BauGB nicht zu erstellen.

Die Entwürfe der Ergänzungssatzung mit Lageplan und textlichen Festsetzungen und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu dieser Satzung werden mit Begründung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Wallhausen unter der Internetseite/Internetadresse

 www.gemeinde-wallhausen.de/aktuelles/bekanntmachungen 

Während der Dauer der nachfolgenden Frist

von 16.06.2025
bis einschließlich 16.07.2025

veröffentlicht.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

  • Biotopschutz
    Die geschützten Streuobstbestände bleiben durch die Satzung bestehen und werden durch eine flächenhafte Pflanzbindung gesichert.

Innerhalb dieser Veröffentlichungsfrist werden die oben genannten Unterlagen zusätzlich zur
Veröffentlichung im Internet im Rathaus der Gemeinde Wallhausen während der üblichen
Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt.

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.
Die Stellungnahmen sollen elektronisch an die E-Mail-Adresse

info@gemeinde-wallhausen.de

übermittelt werden. Bei Bedarf können die Stellungnahmen aber auch auf anderem Wege (z. B. schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) beim Bürgermeisteramt Wallhausen abgegeben werden.
Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet unter der Internetadresse www.gemeinde-wallhausen.de/aktuelles/bekanntmachungen eingestellt.

Die veröffentlichten Unterlagen und der Inhalt dieser Bekanntmachung sind auch über das zentrale Internetportal des Landes Baden-Württemberg zugänglich.

Wallhausen, 04.06.2025
 

Schriftteil:

   6810-Schriftteil Auslegung( PDF)
   6810-Schriftteil Anhang 1-Auslegung (PDF)

Planteil:

   6810-Planteil - Auslegung (PDF)
   6810-Plan A3 Auslegung (PDF)

 
 

Öffentliche Bekanntmachung zur Beschlussfassung des Lärmaktionsplans gem. § 47d Abs. 2 und 7 BImSchG.

Die B 290 mit über 8.200 Kfz/24h verpflichtet die Gemeinde Wallhausen dazu, einen Lärmaktionsplan aufzustellen. Zur Verbesserung des Wohnumfeldes hat die Gemeinde freiwillig auch die Lärmbelastung entlang der Landesstraße L 2247 Wallhausen, Hengstfeld, Schönbronn und Michelbach an der Lücke untersucht.

Der Gemeinderat hat dem erarbeiteten Entwurf des Lärmaktionsplans am 18. September 2024 zugestimmt und die Verwaltung beauftragt, die nach § 47 d Abs. 3 BImSchG erforderliche förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte im Zeitraum vom 08. November 2024 bis einschließlich 09. Dezember 2024.

Der Gemeinderat der Gemeinde Wallhausen hat am 26.02.2025 über die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit beraten. Der Lärmaktionsplan wurde mit den folgenden Lärmminderungsmaßnahmen beschlossen:

  • 30 km/h ganztags aus Lärmschutzgründen
     entlang der B 290 zwischen südlicher und nördlicher Ortstafel
    entlang der L 2247 Wallhausen zwischen Einmündung B 290 und Einmündung Heidweg
  • 70 km/h ganztags aus verkehrlichen Gründen:
    entlang der B 290 zwischen nördlicher Ortstafel und geltender Tempo 70-Beschränkung
    entlang der L 2247 zwischen östlicher Ortstafel Wallhausen und geltender Tempo 70 Beschränkung westlich von Hengstfeld
  • Anregung zur Umsetzung von flankierenden Maßnahmen zur Anzeige und Kontrolle der zulässigen Höchst-geschwindigkeit
  • Einbau eines lärmoptimierten Fahrbahnbelags als vordringlicher Bedarf in allen Bereichen, in denen die Auslösewerte der Lärmaktionsplanung (65/55 dB(A) tags/nachts) erreicht/überschritten werden
  • Schutz der festgesetzten ruhigen Gebiete vor weiterer Verlärmung

Der beschlossene Lärmaktionsplan liegt im Rathaus der Gemeinde zur Einsichtnahme aus und ist ebenfalls auf der Homepage der Gemeinde Wallhausen unter www.gemeinde-wallhausen.de/startseite einsehbar. Die Verwaltung beantragt die Umsetzung der im Lärmaktionsplan festgesetzten Maßnahmen bei den zuständigen Verkehrsbehörden.

Öffentliche Auslegung des Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften "Markenweg" in Wallhausen mit Vorhaben- und Erschließungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Der Gemeinderat Wallhausen hat am 11.12.2024 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Markenweg" in Wallhausen mit Vorhaben- und Erschließungsplan einschließlich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen, die Entwürfe gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch im Internet zu veröffentlichen.

Maßgebend sind der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Textteil (planungsrechtliche Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschriften) und Begründung vom 11.12.2024, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.

Von einer Umweltprüfung wird gemäß § 13a Abs. 2 BauGB abgesehen.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist im folgenden genordeten Kartenausschnitt dargestellt:

während der Dauer der nachfolgenden Frist

von 07.01.2025
bis einschließlich 07.02.2025

veröffentlicht.

Innerhalb dieser Veröffentlichungsfrist werden die oben genannten Unterlagen zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet im Rathaus der Gemeinde Wallhausen während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt.

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.

Die Stellungnahmen sollen elektronisch an die E-Mail-Adresse

info@gemeinde-wallhausen.de

übermittelt werden. Bei Bedarf können die Stellungnahmen aber auch auf anderem Wege (z. B. schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) beim Bürgermeisteramt Wallhausen abgegeben werden.
Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet unter der Internetadresse www.gemeinde-wallhausen.de/aktuelles/bekanntmachungen eingestellt.

Die veröffentlichten Unterlagen und der Inhalt dieser Bekanntmachung sind auch über das zentrale Internetportal des Landes Baden-Württemberg zugänglich.

Wallhausen, 20.12.2024

 

Schriftteil:

   6689-Schriftteil-Aufstelllungs- und Auslegungsbeschluss (PDF)

Planentwurf:

   6689-Planteil-Aufstelllungs- und Auslegungsbeschluss (PDF)
   6689-Plan_A3-Aufstelllungs- und Auslegungsbeschluss (PDF)

Schallimmissionsprognose:

   6689-2022.06-Schallimmissionsprognose (PDF)

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung:

   6689-2024.11.04-saP (PDF)

Vorhaben- und Erschliessungsplan:

   6689-2023.07.18-Vorhaben-_und_Erschliessungsplan (PDF)

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