Ortsrecht

Gebührenverzeichnis

Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung

Lfd. Nr.

Amtshandlung

Gebühr in €

1.

Allgemeine Verwaltungsgebühr
(§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung)

2,50 bis 5.000,00 €

2.

Anträge

 

2.1

Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl., die von der Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist.

2,50 bis 200,00 €

2.2

Ablehnung eines Antrags usw. (§ 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung): bei Unzuständigkeit gebührenfrei

1/10 bis volle
Gebühr,
mindestens 2,50 €

2.3

Zurücknahme eines Antrags

1/10 bis 1/2 der
vollen Gebühr,
mindestens 2,50 €

3.

Auskünfte insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche
(mündliche Auskünfte sind gebührenfrei)

nach Zeitaufwand
Mitarbeiter
(1,00 €/Min.)

4.

Befreiung
(Ausnahmebewilligung, Dispens) von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen

2,50 bis 2.500,00 €

5.

Beglaubigung, Bestätigungen

 

5.1

Amtliche Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln: Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte der für die erste erhobenen Gebühr zum Ansatz.

10,00 €

5.2

Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift, einschließlich der Kopiergebühr

4,00 € für die
erste Seite,
weitere Seiten
je 1,00 €

5.3

Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift, einschließlich der Kopiergebühr

3,00 € für die
erste Seite,
weitere Seiten
je 1,00 €

6.

Bescheinigungen

 

6.1

Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art (auch Zweit- und Mehrfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist)

1,50 bis 50,00 €

6.2

Gebührenfrei sind Bestätigungen, die die Gemeinde für den Empfang und die Verwendung von Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Einkommen- und Körperschaftssteuerrechts (z.B. §§ 10 b EStG, 9 Nr. 3 KStG) ausstellt (Spendenbescheinigungen)

 

7.

Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dergl. aller Art, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2,50 bis 1.000,00 €

8.

Rechtsbehelfe
(Widerspruch, Einspruch in Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvorstellung, usw.):

 

8.1

wenn die Rechtsbehelfe im Wesentlichen als unzuverlässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr einem Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat

nach Zeitaufwand;
je angefangene
Viertelstunde
15,00 €

8.2

bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wenn kein Grund vorliegt, von einem Gebührenansatz abzusehen (§ 4 Abs. 4 Satz 3 der Satzung).

nach Zeitaufwand;
je angefangene
Viertelstunde
15,00 €;

bei Rücknahme
vor Beginn der
Bearbeitung
gebührenfrei

9.

Kopiergebühren

 

9.1

Für Ablichtungen (Fotokopien) und mittels Textautomat erstellte Mehrstücke werden erhoben:

 

9.1.1

bei einem Format bis zu DIN A4 für jede Seite (schwarz-weiß).
Fotokopien von Schulzeugnissen / Abschlusszeugnissen sind gebührenfrei

0,50 €

9.1.2

bei einem größeren Format für jede Seite (schwarz-weiß)

1,00 €

9.1.3

bei einem Format bis zu DIN A4 für jede Seite (Farbkopie)

1,00 €

9.1.4

bei einem größeren Format für jede Seite (Farbkopie)

2,00 €

10.

Baugesetzbuch
Ausstellung Negativzeugnis gem. § 28 Abs. 1 BauGB:
(Nichtausübung oder Nichtbestehen des Vorkaufsrechts)

 

10.1

Bis 50.000,00 € Kaufpreis

15,00 €

10.2

Über 50.000,00 € Kaufpreis

26,00 €

11.

Bauordnungsrecht

 

11.1

Bestätigung des Zeitpunkts des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren (§ 53 Abs. 5 Nr. 1 LBO)

0,5 vom Tausend
der Baukosten bzw.
Abbruchskosten,
mindestens 55,00 €

11.2

Mitteilung über die Unvollständigkeit der Unterlagen nach § 53 Abs. 6 LBO

wie 11.1

11.3

Benachrichtigung der Angrenzer und Nachbarn (§ 55 LBO)

5,00 € je zu
benachrichtigendem
Angrenzer,
mindestens 27,50 €

12.

Bestattungsrecht

 

12.1

Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 Bestattungsgesetz)

20,00 €

13

Fischereischeine

 

13.1

Erteilung von Fischereischeinen einschließlich Ersatzfischereischeinen (§§ 31, 32 FischG)

 

13.1.1

Jahresfischereischein

16,00 €

13.1.2

Fischereischein auf Lebenszeit

25,00 €

13.1.3

Jugendfischereischein

8,00 €

13.2

Einziehung der Fischereiabgabe (§§ 35, 36 FischG) bei Fischereischeinen auf Lebenszeit (die erstmalige Einziehung ist gebührenfrei)

11,00 €

14.

Fundsachen
Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder

 

14.1

Bei Sachen bis zu 500,00 € Wert

2 % des Werts,
mindestens
jedoch 2,50 €

14.2

Bei Sachen über 500,00 € Wert

2 % von 500,00 €
und 1 % des
Mehrwerts

15.

Gewerbesachen

 

15.1

Erteilung einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO)

22,00 €

15.2

Erteilung von Auskünften aus der Gewerbedatei

15,00 €

15.3

Spiele

 

15.3.1

Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c Abs. 1 GewO)

250,00 €

15.3.2

Bestätigung gemäß § 33 c Abs. 3 GewO

60,00 €

15.3.3

Erlaubnis zur Veranstaltung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 d Abs. 1 GewO)

250,00 €

15.4

Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleih- oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO)

150,00 €

15.5

Erlaubnis zum Betrieb des Versteigerungsgewerbes (§ 34 b Abs. 1 GewO)

150,00 €

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Wallhausen am 22. Januar 2020 folgende Satzung beschlossen:
 

§ 1  Gebührenpflicht
Die Gemeinde Wallhausen erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde.
 

§ 2  Gebührenfreiheit

  1. Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen:
    a) Gnadensachen,

    b) das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigen des öffentlichen Dienstes,

    c) die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit,

    d) Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung,

    e) Leistungen geringfügiger Natur, insbesondere mündliche und einfache Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften nicht durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist,

    f) die behördliche Informationsgewinnung,

    g) Verfahren, die von der Gemeinde Wallhausen ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe.
     
  2. Von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht befreit:
    a) das Land Baden-Württemberg,

    b) die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden,

    c) die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg.

    Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen.
     
  3. Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.
     

§ 3  Gebührenschuldner

  1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet,
    1) dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist,
    2) der die Gebühren- und Auslagenschuld der Gemeinde Wallhausen gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat,
    3) der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
     
  2. Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.
     

§ 4  Gebührenhöhe

  1. Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr von 2,50 Euro bis 5.000,00 Euro zu erheben.
  2. Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung.
  3. Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.
  4. Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 2,50 Euro erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistungen nach Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte.
  5. Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 2,50 Euro. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistungen nach Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte.
     

§ 5  Entstehung der Gebühr

  1.  Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.
  2. (2) Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Abs. 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.
     

§ 6  Fälligkeit, Zahlung

  1. Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.
  2. Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Gemeinde Wallhausen kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.
  3. Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.
     

§ 7  Auslagen

  1. In der Verwaltungsgebühr sind die der Gemeinde Wallhausen erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.
  2. Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere
    a) Gebühren für Telekommunikation

    b) Reisekosten

    c) Kosten für öffentliche Bekanntmachungen

    d) Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung

    e) Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen

    f) Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.
     
  3. Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.
     

§ 8  Schlussvorschriften

  1. Diese Satzung tritt am 01. Februar 2020 in Kraft.
  2. Zu gleicher Zeit treten die Verwaltungsgebührensatzung vom 12.12.2007 und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft.
     

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Wallhausen, den 31. Januar 2020
gez. Rita Behr-Martin
Bürgermeisterin

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