Ortsrecht

Gebührenverzeichnis

Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung

Lfd. Nr.

Amtshandlung

Gebühr in €

1.

Allgemeine Verwaltungsgebühr
(§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung)

2,50 bis 5.000,00 €

2.

Anträge

 

2.1

Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl., die von der Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist.

2,50 bis 200,00 €

2.2

Ablehnung eines Antrags usw. (§ 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung): bei Unzuständigkeit gebührenfrei

1/10 bis volle
Gebühr,
mindestens 2,50 €

2.3

Zurücknahme eines Antrags

1/10 bis 1/2 der
vollen Gebühr,
mindestens 2,50 €

3.

Auskünfte insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche
(mündliche Auskünfte sind gebührenfrei)

nach Zeitaufwand
Mitarbeiter
(1,00 €/Min.)

4.

Befreiung
(Ausnahmebewilligung, Dispens) von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen

2,50 bis 2.500,00 €

5.

Beglaubigung, Bestätigungen

 

5.1

Amtliche Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln: Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte der für die erste erhobenen Gebühr zum Ansatz.

10,00 €

5.2

Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift, einschließlich der Kopiergebühr

4,00 € für die
erste Seite,
weitere Seiten
je 1,00 €

5.3

Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift, einschließlich der Kopiergebühr

3,00 € für die
erste Seite,
weitere Seiten
je 1,00 €

6.

Bescheinigungen

 

6.1

Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art (auch Zweit- und Mehrfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist)

1,50 bis 50,00 €

6.2

Gebührenfrei sind Bestätigungen, die die Gemeinde für den Empfang und die Verwendung von Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Einkommen- und Körperschaftssteuerrechts (z.B. §§ 10 b EStG, 9 Nr. 3 KStG) ausstellt (Spendenbescheinigungen)

 

7.

Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dergl. aller Art, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2,50 bis 1.000,00 €

8.

Rechtsbehelfe
(Widerspruch, Einspruch in Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvorstellung, usw.):

 

8.1

wenn die Rechtsbehelfe im Wesentlichen als unzuverlässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr einem Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat

nach Zeitaufwand;
je angefangene
Viertelstunde
15,00 €

8.2

bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wenn kein Grund vorliegt, von einem Gebührenansatz abzusehen (§ 4 Abs. 4 Satz 3 der Satzung).

nach Zeitaufwand;
je angefangene
Viertelstunde
15,00 €;

bei Rücknahme
vor Beginn der
Bearbeitung
gebührenfrei

9.

Kopiergebühren

 

9.1

Für Ablichtungen (Fotokopien) und mittels Textautomat erstellte Mehrstücke werden erhoben:

 

9.1.1

bei einem Format bis zu DIN A4 für jede Seite (schwarz-weiß).
Fotokopien von Schulzeugnissen / Abschlusszeugnissen sind gebührenfrei

0,50 €

9.1.2

bei einem größeren Format für jede Seite (schwarz-weiß)

1,00 €

9.1.3

bei einem Format bis zu DIN A4 für jede Seite (Farbkopie)

1,00 €

9.1.4

bei einem größeren Format für jede Seite (Farbkopie)

2,00 €

10.

Baugesetzbuch
Ausstellung Negativzeugnis gem. § 28 Abs. 1 BauGB:
(Nichtausübung oder Nichtbestehen des Vorkaufsrechts)

 

10.1

Bis 50.000,00 € Kaufpreis

15,00 €

10.2

Über 50.000,00 € Kaufpreis

26,00 €

11.

Bauordnungsrecht

 

11.1

Bestätigung des Zeitpunkts des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren (§ 53 Abs. 5 Nr. 1 LBO)

0,5 vom Tausend
der Baukosten bzw.
Abbruchskosten,
mindestens 55,00 €

11.2

Mitteilung über die Unvollständigkeit der Unterlagen nach § 53 Abs. 6 LBO

wie 11.1

11.3

Benachrichtigung der Angrenzer und Nachbarn (§ 55 LBO)

5,00 € je zu
benachrichtigendem
Angrenzer,
mindestens 27,50 €

12.

Bestattungsrecht

 

12.1

Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 Bestattungsgesetz)

20,00 €

13

Fischereischeine

 

13.1

Erteilung von Fischereischeinen einschließlich Ersatzfischereischeinen (§§ 31, 32 FischG)

 

13.1.1

Jahresfischereischein

16,00 €

13.1.2

Fischereischein auf Lebenszeit

25,00 €

13.1.3

Jugendfischereischein

8,00 €

13.2

Einziehung der Fischereiabgabe (§§ 35, 36 FischG) bei Fischereischeinen auf Lebenszeit (die erstmalige Einziehung ist gebührenfrei)

11,00 €

14.

Fundsachen
Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder

 

14.1

Bei Sachen bis zu 500,00 € Wert

2 % des Werts,
mindestens
jedoch 2,50 €

14.2

Bei Sachen über 500,00 € Wert

2 % von 500,00 €
und 1 % des
Mehrwerts

15.

Gewerbesachen

 

15.1

Erteilung einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO)

22,00 €

15.2

Erteilung von Auskünften aus der Gewerbedatei

15,00 €

15.3

Spiele

 

15.3.1

Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c Abs. 1 GewO)

250,00 €

15.3.2

Bestätigung gemäß § 33 c Abs. 3 GewO

60,00 €

15.3.3

Erlaubnis zur Veranstaltung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 d Abs. 1 GewO)

250,00 €

15.4

Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleih- oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO)

150,00 €

15.5

Erlaubnis zum Betrieb des Versteigerungsgewerbes (§ 34 b Abs. 1 GewO)

150,00 €

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Wallhausen am 22. Januar 2020 folgende Satzung beschlossen:
 

§ 1  Gebührenpflicht
Die Gemeinde Wallhausen erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde.
 

§ 2  Gebührenfreiheit

  1. Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen:
    a) Gnadensachen,

    b) das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigen des öffentlichen Dienstes,

    c) die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit,

    d) Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung,

    e) Leistungen geringfügiger Natur, insbesondere mündliche und einfache Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften nicht durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist,

    f) die behördliche Informationsgewinnung,

    g) Verfahren, die von der Gemeinde Wallhausen ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe.
     
  2. Von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht befreit:
    a) das Land Baden-Württemberg,

    b) die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden,

    c) die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg.

    Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen.
     
  3. Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.
     

§ 3  Gebührenschuldner

  1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet,
    1) dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist,
    2) der die Gebühren- und Auslagenschuld der Gemeinde Wallhausen gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat,
    3) der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
     
  2. Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.
     

§ 4  Gebührenhöhe

  1. Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr von 2,50 Euro bis 5.000,00 Euro zu erheben.
  2. Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung.
  3. Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.
  4. Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 2,50 Euro erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistungen nach Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte.
  5. Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 2,50 Euro. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistungen nach Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte.
     

§ 5  Entstehung der Gebühr

  1.  Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.
  2. (2) Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Abs. 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.
     

§ 6  Fälligkeit, Zahlung

  1. Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.
  2. Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Gemeinde Wallhausen kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.
  3. Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.
     

§ 7  Auslagen

  1. In der Verwaltungsgebühr sind die der Gemeinde Wallhausen erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.
  2. Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere
    a) Gebühren für Telekommunikation

    b) Reisekosten

    c) Kosten für öffentliche Bekanntmachungen

    d) Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung

    e) Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen

    f) Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.
     
  3. Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.
     

§ 8  Schlussvorschriften

  1. Diese Satzung tritt am 01. Februar 2020 in Kraft.
  2. Zu gleicher Zeit treten die Verwaltungsgebührensatzung vom 12.12.2007 und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft.
     

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Wallhausen, den 31. Januar 2020
gez. Rita Behr-Martin
Bürgermeisterin

Streupflicht-Satzung vom 26.02.2025

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) der Gemeinde Wallhausen

 
Aufgrund von § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 26.02.2025 folgende Satzung beschlossen: 
 

§ 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht 

(1) Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.

(2) Für Grundstücke der Gemeinde, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen, sowie bei gemeindlichen Alters- und Wohnheimen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz).

(3) Für die Unternehmen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und von Straßenbahnen gelten die Verpflichtungen nach dieser Satzung insoweit, als auf den ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren Zugang zu der Straße haben oder es sich um Grundstücke handelt, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Straßengesetz). Die Verpflichtungen nach dieser Satzung gelten nicht für die Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer (S 41 Abs. 3 Satz 1 Straßengesetz).
 

§ 2 Verpflichtete

(1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (§15 Abs. 1 Straßengesetz). Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt (§41 Abs. 6 Straßengesetz).

(2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.

(3) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

(4) Bei Straßen ohne Gehwegen sind in ungeraden Jahren die Straßenanlieger mit ungeraden Hausnummern, in geraden Jahren die Straßenanlieger mit geraden Hausnummern verpflichtet, auf jeweils ihrer Straßenseite die entsprechenden Flächen im Sinne von § 3 Abs. 2 zu räumen und zu streuen.
 

§ 3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.

(2) Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1,5 Metern.

(3) Entsprechende Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen sind an deren Rand liegende Flächen in einer Breite von 1,5 Metern. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen u.a. nahezu bis zur Grundstücksgrenze, ist der Straßenanlieger für eine Satz 1 entsprechend breite Fläche entlang dieser Einrichtungen verpflichtet.

(4) Gemeinsame Rad- und Gehwege sind die der gemeinsamen Benutzung von Radfahrern und Fußgängern gewidmeten und durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Flächen.

(5) Friedhof-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind.

(6) Bei Grundstücken, die von einer Straße eine Zufahrt oder einen Zugang haben, erstrecken sich die nach dieser Satzung zu erfüllenden Pflichten auf den Gehweg bzw. die weiteren in Abs. 2 bis 5 genannten Flächen an dem der Straße nächst gelegenem Grundstück, über das die Zufahrt oder der Zugang erfolgt.
 

§ 4 Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten

(1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung. Die Reinigung erstreckt sich räumlich auch auf die unbefestigten Flächen um die im Gehwegbereich stehenden Straßenbäume.

(2) Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z.B. Frostgefahr) entgegenstehen.

(3) Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.
 

§ 5 Umfang des Schneeräumens

(1) Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1 m Breite zu räumen. Bei Fußwegen besteht diese Verpflichtung für die Mitte des Fußweges.

(2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Flächen anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.

(3) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen von den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen. (4) Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden. (5) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen im Rahmen des § 5 Abs. 1 die Gehwege bis zur Bordsteinkante bei Glätte so bestreut und von Schnee freigehalten werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen durch eine der Türen der Verkehrsmittel und ein Zu- bzw. Abgang zur Wartehalle, falls vorhanden, gewährleistet ist.
 

§ 6 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Abs. 1 zu räumende Fläche.

(2) Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.

(3) Die Verwendung von auftauenden Streumitteln, insbesondere Salz, ist verboten. Sie dürfen ausnahmsweise bei Eisregen verwendet werden; der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten.

(4) § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
 

§ 7 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte

Die Gehwege müssen von montags bis freitags bis 7:00 Uhr, samstags bis 8:00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21:00 Uhr.
 

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus § 1 nicht erfüllt, insbesondere

  1. Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in § 4 reinigt,
  2. Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 5 und 7 räumt,
  3. bei Schnee- und Eisglätte Gehwege und die weiteren m § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 6 und 7 streut.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 500,00 Euro und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 250,00 Euro geahndet werden.
 

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 08.03.2025 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Räum- und Streupflichtsatzung vom 01.01.1990 mit ihren Änderungen außer Kraft.
 

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Wallhausen schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
 

Wallhausen, den 26.02.2025
Andreas Frickinger
Bürgermeister

Hebesatz-Satzung der Gemeinde Wallhausen

Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) vom 20.11.2024

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit§§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Wallhausen am 20.11.2024 folgende Satzung beschlossen:
 

§1 Steuererhebung

Die Gemeinde Wallhausen erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde.
 

§2 Steuerhebesätze

Die Hebesätze werden festgesetzt

  1. für die Grundsteuer
    a) für die land-und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 540 v.H.,
    b) für die Grundstücke (Grundsteuer 8) auf 550 v.H.,
  2. für die Gewerbesteuer unverändert auf 390 v.H.

der Steuermessbeträge.
 

§3 Geltungsdauer

Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten ab Kalenderjahr 2025.


§4 Grundsteuerkleinbeträge

Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 28 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes werden fällig:

  1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 EUR nicht übersteigt,
  2. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 EUR nicht übersteigt.
     

§5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hebesatzsatzung vom 11.11.2009 mit ihren Änderungen außer Kraft.
 

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
 

Wallhausen, den 20.11.2024
Andreas Frickinger
Bürgermeister
 

zur Hebesatz-Satzung der Gemeinde Wallhausen (PDF)

Wasserversorgungssatzung - WVS

Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) der Gemeinde Wallhausen vom 27.05.1997

Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 9, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 27.05.1997 folgende Satzung beschlossen (mit Änderungen vom 26.01.2005, 28.02.2007, 11.12.2013, 26.11.2014, 6.11.2016, 12.12.2018, 27.01.2021, 15.12.2021, 07.12.2022, 11.12.2024, 29.04.2025):

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung

  • Die Gemeinde Wallhausen betreibt die Wasserversorgung als eine öffentliche Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt die Gemeinde.
  • Die Gemeinde kann die Wasserversorgung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.

§ 2 Anschlussnehmer, Wasserabnehmer

  • Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer, dem Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen.
  • Als Wasserabnehmer gelten der Anschlussnehmer, alle sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten sowie jeder, der der öffentlichen Wasserversorgung tatsächlich Wasser entnimmt.

§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht

  • Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen.
  • Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.
  • Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.
  • Die Gemeinde kann im Falle der Absätze 2 und 3 den Anschluss und die Benutzung gestatten, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.

§ 4 Anschlusszwang

  • Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.
  • Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.

§ 5 Benutzungszwang

  • Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser zu decken. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung von Niederschlagswasser für Zwecke der Gartenbewässerung.
  • Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Wasserabnehmer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.
  • Die Gemeinde räumt dem Wasserabnehmer darüber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.
  • Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
  • Der Wasserabnehmer hat der Gemeinde vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in die öffentliche Wasserversorgungsanlage möglich sind.

§ 6 Art der Versorgung

  • Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser entsprechen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen.
  • Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

§ 7 Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei Versorgungsunterbrechungen

  • Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
    1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgungerforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind,
    2. soweit und solange die Gemeinde an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
  • Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Gemeinde hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
  • Die Gemeinde hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Unterrichtung entfällt, wenn sie
    1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Gemeinde dies nicht zu vertreten hat
    oder
    2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

§ 8 Verwendung des Wassers, sparsamer Umgang

  • Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Anschlussnehmers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
  • Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Die Gemeinde kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.
  • Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei der Gemeinde vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken.
  • Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre der Gemeinde mit Wasserzählern zu benutzen.
  • Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit der Gemeinde/Stadt zu treffen.
  • Mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung ist sparsam umzugehen. Die Wasserabnehmer werden aufgefordert, wassersparende Verfahren anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen vertretbar ist.

§ 9 Unterbrechung des Wasserbezugs

  • Will ein Anschlußnehmer den Wasserbezug länger als drei Monate einstellen, so hat er dies der Gemeinde mindestens zwei Wochen vor der Einstellung schriftlich mitzuteilen. Wird der  Wasserverbrauch ohne rechtzeitige schriftliche Mitteilung eingestellt, so haftet der Anschlussnehmerder Gemeinde für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen.
  • Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen.

§ 10 Einstellung der Versorgung

  • Die Gemeinde ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Wasserabnehmer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
    1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,
    2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
    3. zu gewährleisten, daß Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
  • Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld trotz Mahnung, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, daß der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
  • Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Wasserabnehmer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.

§ 11 Grundstücksbenutzung

  • Die Anschlussnehmer haben zur örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Anschlussnehmer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die  Inanspruchnahme der Grundstücke den Anschlussnehmer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
  • Der Wasserabnehmer oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
  • Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen  Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde/Stadt zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks, so hat derAnschlussnehmer die Kosten zu tragen.
  • Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der  Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Gemeinde/Stadt noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann.
  • Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie fürGrundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 12 Zutrittsrecht

Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde, im  Rahmen des § 99 der Abgabenordnung, den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 24 genannten Einrichtungen, zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung,insbesondere zur Wasserzählerablesung, erforderlich ist.

II. Hausanschlüsse, Anlage des Anschlussnehmers, Messeinrichtungen

§ 13 Anschlussantrag

Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Anschlussnehmer unter Benutzung eines bei der Gemeinde erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben:

  1. Ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Anschlussnehmers (Wasserverbrauchsanlage);
  2. der Name des Installationsunternehmens, durch das die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll;
  3. eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z. B. von Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs;
  4. Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage;
  5. im Falle des § 3 Abs. 4 die Verpflichtungserklärung zur Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten.

§ 14 Haus- und Grundstücksanschlüsse

  • Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hausanschlüsse werden ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
  • Hausanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Regelung im Eigentum der Gemeinde. Soweit sie in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufen (Grundstücksanschlüsse), sind sie Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage.
  • Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt. Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Hausanschlüsse bereit.
  • Die Gemeinde kann auf Antrag des Anschlussnehmers weitere Anschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Anschlüsse gelten auch Hausanschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 36) neu gebildet werden.
  • Hausanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die Freilegung muss stets möglich sein, sie sind vor Beschädigung zu schützen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen, sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

§ 15 Kostenerstattung

  • Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde zu erstatten:
    1. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse. Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs. 2).
    2. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden Hausanschlüsse (§ 14 Abs. 4).
    Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen.
  • Zweigt eine Hausanschlussleitung von der Anschlusstrommel im Hydrantenschacht ab (württ. Schachthydrantensystem), so wird der Teil der Anschlussleitung, der neben der Versorgungsleitung verlegt ist, bei der Berechnung der Kosten nach Abs. 1 unberücksichtigt gelassen. Die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung dieser Teilstrecke trägt die Gemeinde.
  • Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Hausanschlusses, im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.
  • Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Hausanschlussleitung, so ist für die Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit Teile der Hausanschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke als Gesamtschuldner ersatzpflichtig.

§ 16 Private Anschlussleitungen

  • Private Anschlussleitungen hat der Anschlussnehmer selbst zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Die insoweit anfallenden Kosten sind vom Anschlussnehmer zu tragen.
  • Entspricht eine solche Anschlussleitung nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den Bestimmungen der DIN 1988 und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen der Gemeinde, und verzichtet der Anschlussnehmer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist die Anschlussleitung auf sein Verlangen von der Gemeinde zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich. (3) Unterhaltungs-, Änderungs- und Erneuerungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen sind der Gemeinde vom Anschlussnehmer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen.

§ 17 Anlage des Anschlussnehmers 

  • Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss - mit Ausnahme der Messeinrichtungen der Gemeinde - ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
  • Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Gemeinde oder ein von der Gemeinde zugelassenes Installationsunternehmen erfolgen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
  • Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Anschlußnehmers gehören, unter Plombenverschluß genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen.
  • Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z.B. DIN-DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, daß Störungen anderer  Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

§ 18 Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlußnehmers

  • Die Gemeinde oder deren Beauftragte schließen die Anlage des Anschlussnehmers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.
  • Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei der Gemeinde über das Installationsunternehmen zu beantragen.

§ 19 Überprüfung der Anlage des Anschlussnehmers

  • Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Anschlussnehmers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
  • Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist sie dazu verpflichtet.
  • Durch Vornahme oder Unterlassen der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.

§ 20 Technische Anschlussbedingungen

Die Gemeinde ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung der Gemeinde abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.

§ 21 Messung

  • Die Gemeinde stellt die verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung nicht im Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.
  • Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, daß eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Sie bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Meßeinrichtungen Aufgabe der Gemeinde. Sie hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Sie ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.
  • Der Anschlussnehmer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
  • Der Einbau von Zwischenzählern in die Verbrauchsleitung ist dem Wasserabnehmer gestattet. Alle den Zwischenzähler betreffenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Anzeigeergebnis eines Zwischenzählers der Wasserzinsberechnung zugrunde zu legen.
     

§ 22 Nachprüfung von Messeinrichtungen

  • Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes in der nach § 26 der Neufassung dieses Gesetzes vom 23. März 1992 weiter anzuwendenden Fassung verlangen. Stellt der Wasserabnehmer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Gemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.
  • Die Kosten der Prüfung fallen der Gemeinde zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Wasserabnehmer.

§ 23 Ablesung

  • Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten der Gemeinde oder auf Verlangen der Gemeinde vom Anschlussnehmer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, daß die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.
  • Solange der Beauftragte der Gemeinde die Räume des Anschlussnehmers nicht zum Ablesen betreten kann, darf die Gemeinde den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

§ 24 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

  • Die Gemeinde kann verlangen, daß der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
    1. das Grundstück unbebaut ist oder
    2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder
    3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
  • Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.
  • Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.

III. Wasserversorgungsbeitrag

§ 25 Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen einen Wasserversorgungsbeitrag.

§ 26 Gegenstand der Beitragspflicht

  • Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
  • Wird ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind.

§ 27 Beitragsschuldner

  • Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist an Stelle des Eigentümers Beitragsschuldner.
  • Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.
  • Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Abs. 2 Satz 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

§ 28 Beitragsmaßstab

Beitragsmaßstab für den Wasserversorgungsbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch  Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 29) mit dem Nutzungsfaktor (§ 30). Dabei werdenBruchzahlen bis einschließlich 0,5 abgerundet und solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

§ 29 Grundstücksfläche

  • (1) Als Grundstücksfläche gilt
    1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrundezulegen ist;
    2 soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m von der derErschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
  • (2) § 10 Abs. 3 KAG bleibt unberührt.

§ 30 Nutzungsfaktor

  • Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 29) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im einzelnen beträgt
    1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00,
    2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25,
    3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50,
    4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75,
    5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00.
  • Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrundegelegt. Dasselbe gilt auch für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen).

§ 31 Ermittlung der Vollgeschosse

  • Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt ist (§ 32), gelten als Geschosse Vollgeschosse im Sinne der für den Bebauungsplan maßgeblichen Baunutzungsverordnung. Im Übrigen gelten als Geschosse Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung in der zum Zeitpunkt der Beitragsentstehung geltenden Fassung. 
  • Bei Bauwerken mit Vollgeschossen, die höher als 3,5 m sind und bei Gebäuden ohne Vollgeschoss ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung der tatsächlich vorhandenen Baumasse durch die tatsächlich überbaute Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5, mindestens jedoch die nach den §§ 32 und 33 maßgebende Geschosszahl. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
  • Sind auf einem Grundstück bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig oder vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.

§ 32 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl bzw. Baumassenzahl oder die Höhe der baulichen Anlage festsetzt

  • Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine höhere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrundezulegen.
  • (2) Weist der Bebauungsplan statt einer Geschosszahl eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Ist eine größere Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl durch Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
  • Kann die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse oder die Baumassenzahl aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Baubeschränkung nicht verwirklicht werden, ist die tatsächlich verwirklichbare Zahl der Vollgeschosse oder die Baumasse maßgebend. Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 33 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung i.S. des § 32 besteht

  • Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach § 32 enthält, ist maßgebend:
    1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse,
    2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse.
  • Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend:
    1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse;
    2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse.

§ 34 Weitere Beitragspflicht

(1) Vergrößert sich die Fläche eines Grundstücks, für das bereits eine Beitragspflicht entstanden ist oder das beitragsfrei an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen angeschlossen wurde (z.B. durch Zukauf) und erhöht sich dadurch die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks, so unterliegen die zugehenden Flächen der Beitragspflicht nach Maßgabe des § 28, soweit für sie noch keine Beitragspflicht entstanden ist.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, soweit
1. Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragspflicht bereits entstanden ist, neu gebildet werden;
2. für Grundstücksflächen die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG oder nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 entfallen;
3. bei Grundstücken, für die eine Beitragspflicht bereits entstanden bzw. durch Bescheid begründet worden ist, oder bei beitragsfrei angeschlossenen Grundstücken die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird.

§ 35 Beitragssatz

Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m2) Nutzungsfläche (§ 28) .4,90 DM. ab 01.01.2017 = 3,48 €

§ 36 Entstehung der Beitragsschuld

  • Die Beitragsschuld entsteht:
    1. In den Fällen des § 26 Abs. 1, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann.
    2. In den Fällen des § 26 Abs. 2 mit dem Anschluß, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.
    3. In den Fällen des § 34 Abs. 1, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.
    4. In den Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 1, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist.
    5. In den Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 2
    a) mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes bzw. dem Inkrafttreten der Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB bzw. § 4 Abs. 2a BauGB-Maßnahmengesetz;
    b) mit dem tatsächlichen Anschluß der Teilflächen, frühestens mit der Genehmigung des Anschlusses;
    c) bei baulicher Nutzung ohne tatsächlichen Anschluß mit der Erteilung der Baugenehmigung;
    d) bei gewerblicher Nutzung mit dem Eintritt dieser Nutzung. 
    6. In den Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 3 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes oder einer Satzung i.S. des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB.
  • ür Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die öffentliche Wasserversorgung hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.
  • Mittelbare Anschlüsse (z.B. über bestehende Hausanschlüsse) stehen dem unmittelbaren Anschluss an öffentliche Wasserversorgungsanlagen gleich.

§ 37 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheids fällig.

§ 38 Ablösung

  • Der Wasserversorgungsbeitrag kann vor Entstehung der Beitragsschuld abgelöst werden. Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.
  • Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Beitragspflichtigen.

IV. Benutzungsgebühren

§ 39 Erhebungsgrundsatz

  • Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Grund- und Verbrauchsgebühren.
  • Für die Bereithaltung von Wasser werden Bereitstellungsgebühren erhoben.

§ 40 Gebührenschuldner

  • Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlussnehmer. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Gebührenschuldner über.
  • In den Fällen des § 42 Abs. 3 ist Gebührenschuldner der Wasserabnehmer.
  • Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 41 Grundgebühr

  • Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von
    Maximaldurchfluß (Qmax)3 und 57 und 102030 m³/h
    Nenndurchfluß (Qn)1,5 und 2,53,5 und 5(6)1015 m³/h
    €/Monat2,562,562,562,56
  • Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.
  • Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.

§ 42 Verbrauchsgebühren

  • Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter (1,60 €, ab 01.01.2007 1,75 €, ab 01.01.2009 1,90 €, ab 01.01.2014 = 2,02 €, 01.01.2015 = 2,25 €, 01.01.2019 = 2,35 €, 01.01.2021 = 2,40, 01.01.2022 = 2,45 €), 01.01.2023 = 2,62 €) ab 01.01.2025 = 4,34 €.
  • Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter (1,60 € ab 01.01.2007 1,75 €, ab 01.01.2009 1,90 €, ab 01.01.2014 = 2,02 €, 01.01.2015 = 2,25 €01.01.2019 = 2,35 €, 01.01.2021 = 2,40 €, 01.01.2022 = 2,45 €, 01.01.2023 = 2,62 € ) ab 01.01.2025 = 4,34 €

§ 43 Gemessene Wassermenge

  • Die nach § 21 gemessene Wassermenge gilt auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verlorengegangen ist.
  • Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, daß der Wasserzähler über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt, oder ist der Zähler stehengeblieben, so schätzt die Gemeinde den Wasserverbrauch gemäß § 162 Abgabenordnung.

§ 44 Verbrauchsgebühr bei Bauten

  • Wird bei der Herstellung von Bauwerken das verwendete Wasser nicht durch einen Wasserzähler festgestellt, wird eine pauschale Verbrauchsgebühr erhoben.
  • Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist folgender pauschaler Wasserverbrauch:
    1. Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Gebäuden werden je 100 Kubikmeter umbautem Raum .7. Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrundegelegt; Gebäude mit weniger als 100 Kubikmeter umbautem Raum bleiben gebührenfrei. Bei Fertigbauweise werden der Ermittlung des umbauten Raumes nur die Keller- und Untergeschosse zugrundegelegt.
    2. Bei Beton- und Backsteinbauten, die nicht unter Nr. 1 fallen, werden je angefangene 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk .4. Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrundegelegt; Bauwerke mit weniger als 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk bleiben gebührenfrei.

§ 45 Bereitstellungsgebühren

  • Für das Bereitstellen von Wasser sowie für Reserveanschlüsse erhebt die Gemeinde neben der Zähler- und Verbrauchsgebühr (§§ 41, 42) eine Bereitstellungsgebühr.
  • Bei Anschlussnehmern mit privater Wasserversorgung gilt der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung als Reserveanschluss, falls er zur Spitzendeckung oder zum Ersatzbezug dienen soll.
  • Bemessungsgrundlage für die Bereitstellungsgebühr ist
    1. im Falle des Ersatzbezuges die der privaten Wasserversorgungsanlage im Veranlagungszeitraum entnommene Wassermenge. der Anschlussnehmer ist verpflichtet, hierfür geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten;
    2. bei Reserveanschlüssen, die der Spitzendeckung dienen, die im Durchschnitt der letzten 2 Jahre aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommene Wassermenge;

§ 46 Entstehung der Gebührenschuld

  • In den Fällen der §§ 41, 42 Abs. 1 und 45 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ende des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.
  • In den Fällen des § 40 Abs. 1 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Anschlussnehmer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats; für den neuen Anschlussnehmer mit Ablauf des Kalenderjahres.
  • In den Fällen des § 42 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld, mit der Beendigung der Baumaßnahme, spätestens mit Einbau einer Messeinrichtung nach § 21.
  • In den Fällen des § 44 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn der Bauarbeiten.
  • In den Fällen des § 42 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Wasserentnahme.
  • Die Gebührenschuld gemäß § 42 und § 43 sowie die Vorauszahlung gemäß § 47 ruhen auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i. V. mit § 27 KAG).

§ 47 Vorauszahlungen

  • Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendermonats.
  • Jeder Vorauszahlung ist ein Zwölftel des Jahreswasserverbrauchs des Vorjahres und ein Zwölftel der Grundgebühr (§ 42) zugrunde gelegt. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht werden die Vorauszahlungen auf der Grundlage der Grundgebühr, des Verbrauchsgebührensatzes und des geschätzten Jahresverbrauchs des laufenden Jahres ermittelt. Ändert sich die Gebühr, so können die nach der Gebührenänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vom-Hundert-Satz der Gebührenänderung entsprechend angepasst warden.
  • Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.
  • In den Fällen der §§44 und 45 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.

§ 48 Fälligkeit

  • Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 47) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
  • Die Vorauszahlungen gem. § 47 werden zum 1. eines Kalendermonats zur Zahlung fällig.
  • In den Fällen des § 42 Abs. 3 wird die Gebührenschuld mit der Wasserentnahme fällig.

V. Anzeigepflichten, Ordnungswidrigkeiten, Haftung

§ 49 Anzeigepflichten

  • Binnen eines Monats sind der Gemeinde anzuzeigen
    1. der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks; entsprechendes gilt beim Erbbaurecht sowie beim Wohnungs- und Teileigentum;
    2. Erweiterungen oder Änderungen der Verbrauchsanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen, soweit sich dadurch die Größen für die Gebührenbemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.
  • Anzeigepflichtig nach Abs. 1 Nr. 1 sind Veräußerer und Erwerber, nach Abs. 1 Nr. 2 der Anschlussnehmer.
  • Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Abs. 1 Nr. 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfallen.

§ 50 Ordnungswidrigkeiten

  • Ordnungswidrig im Sinne von § 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 4 ein Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgung anschließt,
    2. entgegen § 5 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt,
    3. entgegen § 8 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Gemeinde weiterleitet,
    4. entgegen § 14 Abs. 5 Beschädigungen des Hausanschlusses nicht unverzüglich der Gemeinde mitteilt,
    5. entgegen § 17 Abs. 2 Anlagen unter Missachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, ändert oder unterhält,
    6. entgegen § 17 Abs. 4 Materialien und Geräte verwendet, die nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind,
    7. entgegen § 17 Abs. 5 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen so betreibt, dass Störungen anderer Anschlussnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde bzw. Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers eintreten.
  • Ordnungswidrig im Sinne von § 5a Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 3 Satz 2 und § 49 Abs. 1 und 2 dieser Satzung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 51 Haftung bei Versorgungsstörungen

  • Für Schäden, die ein Wasserabnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle
    1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Wasserabnehmers, es sei denn, dass der Schaden von der Gemeinde oder einem ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
    2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz nochdurch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines ihrer Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
    3 . eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs der Gemeinde verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
  • Abs. 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Wasserabnehmern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
  • Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,34 €.
  • Ist der Anschlussnehmer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten (§ 8 Abs. 1), und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet die Gemeinde dem Dritten gegenüber in demselben Umfang wie dem Wasserabnehmer aus dem Benutzungsverhältnis.
  • Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, daß der Dritte aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Die Gemeinde weist den Anschlussnehmer darauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hin.
  • Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich der Gemeinde oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.

§ 52 Verjährung von Schadensersatzansprüchen

  • Schadensersatzansprüche der in § 51 bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an.
  • Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
  • § 51 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 53 Haftung von Wasserabnehmern und Anschlussnehmern

  • Der Wasserabnehmer haftet für schuldhaft verursachte Schäden, die insbesondere infolge einer unsachgemäßen Benutzung oder den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderlaufenden Benutzung oder Bedienung der Anlagen zur Wasserversorgung entstehen. Der Anschlussnehmer haftet für Schäden, die auf den mangelhaften Zustand seiner Anlage (§ 17) zurückzuführen sind.
  • Der Haftende hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Sind Ansprüche auf Mängel an mehreren Verbrauchsanlagen zurückzuführen, so haften die Wasserabnehmer als Gesamtschuldner.

VI. Steuern, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 54 Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrundeliegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

 § 55 Inkrafttreten

  • Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.
  • Diese Satzung tritt mit Ihren Änderungen rückwirkend am 01.01.2025 in Kraft.

Hinweis:
auf § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg über die Voraussetzung über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und deren Rechtsfolgen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder  die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wallhausen, den 30.04.2025

Andreas Frickinger
Bürgermeister

 

zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Wallhausen (PDF)

Abwassersatzung - AbwS

Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) der Gemeinde Wallhausen vom 27.05.1997

Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8, 9, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Wallhausen am 27.05.1997 folgende Satzung beschlossen (mit Satzungsänderung vom 10.03.1999, 28. Juni 2000, 14.12.2005, 28.02.2007, 26.01.2011, 21.03.2012, 11.12.2013, 16.11.2016, 26.04.2023, 29.04.2025):

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Öffentliche Einrichtung

  • Die Gemeinde Wallhausen betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers in jeweils selbständigen öffentlichen Einrichtungen
    a) zur zentralen Abwasserbeseitigung,
    b) zur dezentralen Abwasserbeseitigung.
    Die dezentrale Abwasserbeseitigung wird durch besondere Satzung der Gemeinde über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 17.12.1992 geregelt.
  • Die Gemeinde kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.
  • Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.

§ 2 Begriffsbestimmungen

  • Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
  • Die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung umfasst alle Abwasseranlagen mit dem Zweck, das im Gemeindegebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen oder anderweitig schadfrei abzuleiten. Öffentliche (zentrale) Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, durch die die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden, für die Abwasserbeseitigung hergestellte künstliche Gewässer, auch wenn das eingeleitete Abwasser nur dem natürlichen Wasserkreislauf überlassen wird, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Retentionsbodenfilter, Abwasserpumpwerke, Kläranlagen und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u. a. Mulden- und Rigolensysteme, Sickermulden/-teiche/-schächte), soweit sie nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlage sind sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie von der Gemeinde zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden. Die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung endet an der Grenze des zu entwässernden Grundstücks. Zu den öffentlichen (zentralen) Abwasseranlagen gehört auch der Teil der Hausanschlussleitung, der im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (Grundstücksanschluss).
  • Die dezentrale Abwasserbeseitigung umfasst die Abfuhr und die Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen sowie des Inhalts von geschlossenen Gruben einschließlich der Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs dieser Anlagen durch die Gemeinde/Stadt oder durch den von ihr nach § 45 b Abs. 1 Satz 3 WG beauftragten Dritten. Zu den öffentlichen (dezentralen) Abwasseranlagen gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen für die Abfuhr und die Behandlung von Abwasser aus geschlossenen Gruben und Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) außerhalb des zu entwässernden Grundstücks.
  • Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Für den Bereich der zentralen Abwasserbeseitigung gehören hierzu insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen (Grundleitungen), Prüfschächte sowie  Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser, soweit sie sich auf privaten Grundstücken befinden. Für den Bereich der dezentralen Abwasserbeseitigung gehören hierzu insbesondere Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) und geschlossene Gruben, einschließlich Zubehör, innerhalb des zu entwässernden Grundstücks.
  • Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige Ableitungen in den öffentlichen Kanal. Diese sind so auszulegen, dass eine Einleitung nur in Ausnahmesituationen (zum Beispiel Starkregen) erfolgt. Drosseleinrichtungen dienen der gleichmäßigen und reduzierten (gedrosselten) Ableitung von Abwasser in den öffentlichen Kanal.

II. Anschluss und Benutzung

§ 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung

  • Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Gemeinde im Rahmen des § 45 b Abs.1 und Abs. 2 WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers. 
  • Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.
  • Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von 6 Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.
  • Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.

§ 4 Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss

  • Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die Gemeinde verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.
  • Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht hergestellt, kann die Gemeinde den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen.

§ 5 Befreiungen

Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund § 45 b Abs. 4 Satz 3 WG der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.

§ 6 Allgemeine Ausschlüsse 

  • Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.
  • Insbesondere sind ausgeschlossen
    1. Stoffe - auch im zerkleinerten Zustand - , die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z.B. Kehricht, Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände);
    2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- und ölhaltige Stoffe (z.B. Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle und Fette, Öl-/Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete oder radioaktive Stoffe);
    3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke;
    4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z.B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser);
    5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;
    6. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht.
  • Unbeschadet des Abs. 2 ist Abwasser zugelassen, dessen Inhaltsstoffe oder Eigenschaften die allgemeinen Richtwerte für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Anlage I des Arbeitsblattes A 115 der Abwassertechnischen Vereinigung - ATV - (Vertrieb: Gesellschaft zur Förderung der Abwassertechnik e.V. - GFA -, Theodor- Heuss-Allee 17, 53773 Hennef oder Postfach 1165, 53758 Hennef)) in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten.
  • Die Gemeinde kann im Einzelfall über die nach den Absätzen 2 und 3 einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist.
  • (5) Die Gemeinde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller evtl. entstehende Mehrkosten übernimmt.

§ 7 Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung

  • Die Gemeinde kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausschließen,
    a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde;
    b) dass nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann.
  • Die Gemeinde kann im Falle des Absatzes 1 den Anschluss und die Benutzung gestatten, wenn der Grundstückseigentümer die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
  • Schließt die Gemeinde in Einzelfällen Abwasser von der Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde (§ 45 b Abs. 4 Satz 2 WG).

§ 8 Einleitungsbeschränkungen

  • Die Gemeinde kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.
  • Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden.
  • Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.

§ 9 Eigenkontrolle

  • Die Gemeinde kann verlangen, dass auf Kosten des Verpflichteten (nach § 3 Absätze 1 und 2) Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer sowie zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.
  • Die Gemeinde kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an, gerechnet, aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen.

§ 10 Abwasseruntersuchungen

  • Die Gemeinde kann beim Verpflichteten Abwasseruntersuchungen vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen sie zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 21 Abs. 2 entsprechend.
  • Die Kosten einer Abwasseruntersuchung trägt der Verpflichtete, wenn
    1. die Ermittlungen ergeben, dass Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind
    oder
    2. wegen der besonderen Verhältnisse eine ständige Überwachung geboten ist.
  • Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Verpflichtete dieseunverzüglich zu beseitigen.

§ 11 Grundstücksbenutzung

Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 88 ff WG verpflichtet werden, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke gegen Entschädigung zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden.

§ 12 Grundstücksanschlüsse

  • Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich von der Gemeindet hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
  • Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt. Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit; diese Kosten sind durch den Teilbetrag für den öffentlichen Abwasserkanal (§ 32 Nr. 1) abgegolten.
  • Jedes Grundstück erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten die beiden Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Die Gemeinde kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch notwendig hält. In besonders begründeten Fällen (z.B. Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die Gemeinde den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen.

§ 13  Sonstige Anschlüsse

  • Die Gemeinde kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse gelten auchAnschlusskanäle für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 33) neu gebildet werden.
  • Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Abs. 1 genannten Grundstücksanschlüsse hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde zu erstatten.
  • Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.

§ 14 Private Grundstücksanschlüsse

  • Private Grundstücksanschlüsse sind vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und zu beseitigen.
  • Entspricht ein Grundstücksanschluss nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen der Gemeinde, und verzichtet der Grundstückseigentümer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist der Grundstücksanschluss auf sein Verlangen von der Gemeinde zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich.
  • Unterhaltungs-, Änderungs-, Erneuerungs- und Beseitigungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen (Abs. 1) sind der Gemeinde vom Grundstückseigentümer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen.

§ 15 Genehmigungen

  • Der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde bedürfen
    a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung;
    b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung.
    Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.
  • Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z.B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich.
  • Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und Menge der anfallenden Abwässer, die  vorgesehene Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagen ersichtlich sein. Außerdem sind demAntrag folgende Unterlagen beizufügen:
    - Lageplan im Maßstab 1:500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem Grundstück bestehender Gebäude, der Straße, der Schmutz- und Regenwasseranschlussleitungen, der vor dem Grundstück liegenden Straßenkanäle und der etwa vorhandenen weiteren Entwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, usw.;
    - Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1:100, mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile, der Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen unter Angabe des Materials, der lichten Weite und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse;
    - Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im Maßstab 1:100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen und der Gefällsverhältnisse, der Höhenlage, der Entwässerungsanlage und des Straßenkanals, bezogen auf Normalnull).
    Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Straßenkanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der Gemeinde einzuholen. Dort sind auch Formulare für die Entwässerungsanträge erhältlich.

§ 16 Regeln der Technik

Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird.

§ 17 Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen

  • Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und nach Bedarf gründlich zu reinigen.
  • Die Gemeinde kann, zusammen mit dem Grundstücksanschluss, einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlage, vom Grundstücksanschluss bis einschließlich des Prüfschachts, herstellen oder erneuern. Die insoweit entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
  • Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr (Prüfschacht) ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 20) wasserdicht ausgeführt sein.
  • Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage - auch vorübergehend - außer Betrieb gesetzt, so kann die Gemeinde den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Gemeinde kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer übertragen.

§ 18 Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte

  • Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er der Gemeinde gegenüber schadensersatzpflichtig. Für die Beseitigung/Verwertung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung.
  • Die Gemeinde kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen auf Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. § 16 bleibt unberührt.
  • Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.

§ 19 Spülaborte, Kleinkläranlagen

  • Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur Aborte mit Wasserspülung zulässig (§ 36 Abs. 2 der Landesbauordnung).
  • Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen ist. Die Kosten für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer selbst.

§ 20 Sicherung gegen Rückstau

Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Aborte mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken, die an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) tiefer als die Straßenoberfläche liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen.

§ 21 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster

  • Vor der Abnahme durch die Gemeinde darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen werden. 
    Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter undden ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.
  • Die Gemeinde ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Die Grundstückseigentümer und Besitzer (nach § 3 Absätze 1 und 2) sind verpflichtet, die Prüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die mit der Überwachung der Anlage beauftragten Personen dürfen Grundstücke zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der Satzungsbestimmungen betreten.
  • Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen.
  • Die Gemeinde ist nach § 83 Abs. 3 WG in Verbindung mit der Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage zu erwarten ist, in einem sogenannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen. Dieses wird bei der Gemeinde geführt und wird auf Verlangen der Wasserbehörde vorgelegt. Erfasst werden die in Anhang 2 Nr.5 der Eigenkontrollverordnung, in der jeweils gültigen Fassung, aufgeführten Betriebe.

Die Verantwortlichen dieser Betriebe sind verpflichtet, der Gemeinde, auf deren Anforderung hin, die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters erforderlichen Angaben zu machen.

 Dabei handelt es sich um folgende Angaben:
Name des Betriebes, Produktion (Art, Umfang), Abwassermenge (m3/d) ggf. pro Einzeleinleitung, Art der Abwasserbehandlungsanlage(n) (Haupteinsatzstoffe, Hauptwasserinhaltsstoffe) und Verantwortliche im Betrieb (Name, Tel.-Nr.).
Die Gemeinde wird dabei die Geheimhaltungspflicht von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Belange des Datenschutzes beachten.

IV. Abwasserbeitrag

§ 22 Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der Abwasserbeitrag wird in Teilbeträgen (§ 32) erhoben.

§ 23 Gegenstand der Beitragspflicht

  • Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können.
    Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
  • Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind.

§ 24 Beitragsschuldner

  • Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist an Stelle des Eigentümers Beitragsschuldner.
  • Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.
  • Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Abs. 2 Satz 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

§ 25 Beitragsmaßstab

Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 26) mit dem Nutzungsfaktor (§ 27). Dabei werden Bruchzahlen bis einschließlich 0,5 abgerundet und solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

§ 26 Grundstücksfläche

  • Als Grundstücksfläche gilt:
    1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;
    2. soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 Meter von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzunghinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
  • § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG bleibt unberührt.

§ 27 Nutzungsfaktor

  • Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 26) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im einzelnen beträgt:
    1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit   1,00,
    2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit   1,25,
    3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit   1,50,
    4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit   1,75,
    5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit   2,00.
  • Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen).

§ 28 Ermittlung der Vollgeschosse

  • Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt ist (§ 29), gelten als Geschosse Vollgeschosse im Sinne der für den Bebauungsplan maßgeblichen Baunutzungsverordnung. Im übrigen gelten als Geschosse Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung in der zum Zeitpunkt der Beitragsentstehung geltenden Fassung.
  • Bei Bauwerken mit Vollgeschossen, die höher als 3,5 m sind und bei Gebäuden ohne Vollgeschoß ergibt sich die Geschoßzahl durch Teilung der tatsächlich vorhandenen Baumasse mit der tatsächlich überbauten Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5, mindestens jedoch die nach den §§ 29 und 30 maßgebende Geschoßzahl. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
  • Sind auf einem Grundstück bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschoßzahl zulässig oder vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.

§ 29 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl bzw. Baumassenzahl oder die Höhe der baulichen Anlage festsetzt

  • Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall einehöhere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen.
  • Weist der Bebauungsplan statt einer Geschosszahl eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Ist eine größere Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl durch Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
  • Kann die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse oder die Baumassenzahl aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Baubeschränkung nicht verwirklicht werden, ist die tatsächlich verwirklichbare Zahl der Vollgeschosse oder die Baumasse maßgebend. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 30 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung i.S. des § 29 besteht

  • Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach § 29 enthält, ist maßgebend:
    1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse,
    2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse.
  • Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend:
    1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse;
    2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse.

§ 31 Weitere Beitragspflicht

  • Vergrößert sich die Fläche eines Grundstücks, für das bereits eine Beitragspflicht entstanden ist oder das beitragsfrei an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen wurde (z.B. durch Zukauf) und erhöht sich dadurch die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks, so unterliegen die zugehenden Flächen der Beitragspflicht nach Maßgabe des § 25, soweit für sie noch keine Beitragspflicht entstanden ist.
  • Abs. 1 gilt entsprechend, soweit
    1. Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragspflicht bereits entstanden ist, neu gebildet werden;
    2. für Grundstücksflächen die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG oder nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 entfallen;
    3. bei beitragsfrei angeschlossenen Grundstücken oder bei Grundstücken, für die eine Beitragspflicht bereits entstanden ist oder durch Bescheid begründet worden ist, die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird.

§ 32 Beitragssatz

Der Abwasserbeitrag setzt sich zusammen aus:

Teilbeiträgenje m² Nutzungsfläche (§ 25) DM 
1. für den öffentlichen Abwasserkanal5,80 DM2,97 € ab 01.01.17 3,53 €
2. für den mechanischen und den biologischen Teil des Klärwerks1,80 DM0,92 € ab 01.01.17 1,64 €

§ 33 Entstehung der Beitragsschuld

  • Die Beitragsschuld entsteht:
    1. In den Fällen des § 23 Abs. 1, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann.
    2. In den Fällen des § 23 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.
    3. In den Fällen des § 32 Nr. 2 bis 3, sobald die Teile der Abwasseranlagen für das Grundstück genutzt werden können.
    4. In den Fällen des § 31 Abs. 1, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.
    5. In den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr.1, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist.
    6. In den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr.2
    a) mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplans bzw. dem Inkrafttreten einer Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB bzw. § 4 Abs. 2a BauGB-Maßnahmengesetz;
    b) mit dem tatsächlichen Anschluss der Teilflächen, frühestens mit der Genehmigung des Anschlusses;
    c) bei baulicher Nutzung ohne tatsächlichen Anschluss mit der Erteilung der Baugenehmigung;
    d) bei gewerblicher Nutzung mit dem Eintritt dieser Nutzung.
    7. In den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 3 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder einer Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.2 und 3 BauGB.
  • Für Grundstücke, die schon vor dem 01.4.1964 an die öffentlichen Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.
  • Mittelbare Anschlüsse (z.B. über bestehende Hausanschlüsse) stehen dem unmittelbaren Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen gleich.

§ 34 Vorauszahlungen, Fälligkeit

  • Die Gemeinde erhebt Vorauszahlungen auf die Teilbeiträge nach § 32 Nr. 2 bis 3 in Höhe von .80.v.H. der voraussichtlichen Teilbeitragsschuld, sobald mit der Herstellung des Teils der öffentlichen Abwasseranlagen begonnen wird.
  • Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) und die Vorauszahlungen werden jeweils einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheids fällig.

§ 35 Ablösung

  • Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) kann vor Entstehung der Beitragsschuld abgelöst werden. Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags (Teilbeitrags).
  • Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Beitragspflichtigen.

V. Abwassergebühren

§ 36 Erhebungsgrundsatz

  • Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren.

§ 37 Gebührenmaßstab

  • Die Abwassergebühren werden getrennt für die auf den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr, § 39) und für die anfallende Niederschlagswassermenge (Niederschlagswassergebühr, § 39 a) erhoben.
  • Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Schmutzwasser- bzw. Wassermenge.
  • Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht, bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge des angelieferten Abwassers.

§ 38 Gebührenschuldner

  • Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuldner über.
  • Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 37 Absatz 3 ist derjenige, der das Abwasser anliefert. 
  • Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 39 Abwassermenge

  • Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr im Sinne von § 37 Abs. 1 ist:
    1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge;
    2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung, die dieser entnommenen Wassermenge;
    3. im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird.
    Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) ist Bemessungsgrundlage die eingeleitete Wasser-/ Schmutzwasser.
  • Auf Verlangen der Gemeinde hat der Gebührenschuldner bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) sowie bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten.
  • Bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Absatz 1 Nr. 3) wird, solange der Gebührenschuldner keine geeigneten Messeinrichtungen anbringt, die Wassermenge nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 pauschal um 12 m³ pro Jahr und Person erhöht. Dabei werden alle polizeilich gemeldeten Personen berücksichtigt, die sich während des Veranlagungszeitraumes nicht nur vorübergehend auf dem Grundstück aufhalten.

§ 39 a Bemessung der Niederschlagswassergebühr

  • Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr gemäß § 37 Abs. 1 sind die überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, in Abhängigkeit ihrer Oberflächenbeschaffenheit (Abs. 3), von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird.
    Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses.
  • Zum Zeitpunkt der Ersterhebung zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr werden die überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen von der Gemeinde an Hand amtlicher Unterlagen und aktueller Luftaufnahmen ermittelt und den Grundstückseigentümern zur Prüfung vorgelegt.
    Der geprüfte und gemäß § 45 Abs. 4 ergänzte Erhebungsbogen ist vom Grundstückseigentümer binnen einen Monats an die Gemeinde zurückzusenden.
  • Die versiegelten Flächen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird:
    1. Vollständig versiegelte Flächen:
    Asphalt, Beton, Bitumen, fugendichte Pflasterflächen   0,9

    2. Stark versiegelte Flächen
    Fugenoffene Flächen mit Pflaster, Platten, Verbundsteinen, Rasenfugenpflaster    0,6

    3. Wenig versiegelte Flächen
    Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster   0,3

    4.Dachflächen:
    4.1 Ziegeldach, Blechdach, Glasdach, o.ä.  0,9
    4.2 Gründächer   0,3

    Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach den Punkten 1-4, die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.
     
  • Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser einer Versickerungsanlage (z. B. Sickermulde, Mulden-Rigolen-Systeme / Mulden-/ Schachtversickerung) ohne Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt.
  • Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über eine Versickerungsanlage mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden mit dem Faktor 0,3 berücksichtigt.
  • Grundstücksflächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung nach Absatz 1 unberücksichtigt.
    Regenwasserzisternen mit Überlauf in die öffentlichen Abwasseranlagen werden folgendermaßen berücksichtigt:
    Bei Nutzung zur Gartenbewässerung, reduziert sich die angeschlossene Fläche um 8 m² je m³ Zisternenvolumen.
    Bei Nutzung zur Brauchwasserentnahme einschließlich Gartenbewässerung, reduziert sich die angeschlossene Fläche um 15 m² je m³ Zisternenvolumen.
    Eine Reduzierung erfolgt bis maximal 100 % der an die Zisterne angeschlossenen abflussrelevanten Fläche. 
    Satz 2 gilt nur bei Zisternen, die fest installiert und mit dem Boden verbunden sind sowie einMindestfassungsvolumen von 3 m³ aufweisen.
  • Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend für sonstige Anlagen, die in ihren Wirkungen vergleichbar sind.
  • Grundstück im Sinne der vorstehenden Absätze ist das Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes. Dieses besteht aus einem oder mehreren Flurstücken. Mehrere Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, können gemeinsam veranlagt werden. Insbesondere selbständige Garagengrundstücke werden dem Grundstück des Hauptwohngebäudes zugeordnet.

§ 40 Absetzungen

  • Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr abgesetzt.
  • Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzähler) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht und von der Gemeinde plombiert worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Gemeinde innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.
  • Von der Absetzung bleibt eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen, wenn der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gemäß Abs. 2 erbracht wird.
  • Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler nach Absatz 2 festgestellt, werden die nichteingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1:
    1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen Ziegen und Schweinen   12 m³ / Jahr,
    2. je Vieheinheit bei Geflügel   4 m³ / Jahr .
    Diese pauschal ermittelte nichteingeleitete Wassermenge wird um die gem. Absatz 3 von der Absetzung ausgenommene Wassermengen gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 40 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 35 m³/Jahr betragen.
    Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. 
  • Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids unter Angabe der abzusetzenden Wassermenge zu stellen.

§ 41 Höhe der Abwassergebühr

  • Die Schmutzwassergebühr (§ 39) sowie die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Schmutzwasser oder Wasser
    a) vom 01.01.2010 bis 31.12.2010   2,64 Euro
    b) vom 01.01.2011 bis 31.12.2011   2,64 Euro
    c) ab 01.01.2012   2,64 Euro
    d) ab 01.01.2017   2,95 Euro
    e) ab 01.01.2023 bis 31.12.2024   3,16 Euro
    f) ab 01.01.2025   4,70 Euro
  • Die Niederschlagswassergebühr (§ 39 a) beträgt je m² abflussrelevante Fläche und Jahr
    a) vom 01.01.2010 bis 31.12.2010   0,41 Euro
    b) vom 01.01.2011 bis 31.12.2011   0,38 Euro
    c) ab 01.01.2012   0,37 Euro
    d) ab 01.01.2017   0,30 Euro
    e) ab 01.01.2023 bis 31.12.2024   0,36 Euro
    f) ab 01.01.2025   0,55 Euro
  • Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 37 Abs. 3), beträgt je m³ Abwasser:
    a) bei Abwasser aus Kleinkläranlagen   52,60 Euro,
    b) bei Abwasser aus geschlossenen Gruben   5,26 Euro,
    c) soweit Abwasser keiner Anlage nach a) oder b) zuzuordnen ist   52,60 Euro.
  • Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 39 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.

§ 42 Entstehung der Gebührenschuld

  • In den Fällen des § 37 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.
  • In den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats; für den neuen Grundstückseigentümer mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.
  • In den Fällen des § 37 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im Übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.
  • In den Fällen des § 37 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Anlieferung des Abwassers.
  • Die Gebührenschuld gemäß § 38 Abs. 1 sowie die Vorauszahlung gemäß § 43 ruhen auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.V. mit § 27 KAG).

§ 43 Vorauszahlungen

  • Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendermonats.
  • Jeder Vorauszahlung ist ein Zwölftel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs und ein Zwölftel der zuletzt festgestellten abflussrelevanten Grundstücksflächen zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht werden der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch und der Zwölftelanteil der Jahresniederschlagwassergebühr geschätzt. Ändert sich die Gebühr, so können die nach der Gebührenänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vom-Hundert-Satz der Gebührenänderung entsprechend angepasst werden.
  • Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.
  • In den Fällen des § 37 Abs. 2 und Abs. 3 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.

§ 44 Fälligkeit

  • Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 43) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
  • Die Vorauszahlungen gemäß § 43 werden zum 1. eines Kalendermonats zur Zahlung fällig.

VI. Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 45 Anzeigepflicht

  • Binnen eines Monats sind der Gemeinde der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.
  • Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes hat der Gebührenschuldner der Gemeinde anzuzeigen
    a) die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage;
    b) das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser (§ 39 Abs. 1 Nr. 3);
    c) die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung (§ 8 Abs. 3).
  • Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die Abwasserbeseitigung, hat der Gebührenschuldner die Lage, Versiegelungsart und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser gem. § 39 a Abs. 1 den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird sowie Art und Volumen vorhandener Versickerungsanlagen oder Niederschlagswassernutzungsanlagen, die Art der Nutzung des Niederschlagswassers und die an diese Anlage angeschlossenen Flächen der Gemeinde in prüffähiger Form anzuzeigen. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde geschätzt.
  • Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500 oder 1:1.000 mit Eintragung der Flurstücks-Nummer. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der in § 39 a Abs. 3 aufgeführten Versiegelungsarten und der für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße zu kennzeichnen. Art, Umfang und Volumen vorhandener Versickerungsanlagen oder Regenwassernutzungsanlagen sowie die angeschlossenen Flächen sind anzugeben und ggf. nachzuweisen.
    Die Gemeinde stellt auf Anforderung einen Anzeigevordruck zur Verfügung.
    Unbeschadet amtlicher Nachprüfung wird aus dieser Anzeige die Berechnungsfläche ermittelt.
  • Änderungen der nach Abs. 4 erforderlichen Angaben hat der Grundstückseigentümer innerhalb eines Monats der Gemeinde anzuzeigen. Die gemäß der Anzeige neu ermittelte Bemessungsgrundlage wird ab dem der Anzeige folgenden Monat berücksichtigt.
  • Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Gemeinde mitzuteilen:
    a) Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers;
    b) wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist.
  • Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückeigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.
  • Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Absatzes 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfallen.

§ 46 Haftung der Gemeinde

(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.
(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§20) bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet die Gemeinde nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

§ 47 Haftung der Grundstückseigentümer

Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.

§ 48 Ordnungswidrigkeiten

  • Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Gemeinde überlässt;
    2. entgegen § 6 Absätze 1, 2 oder 4 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die vorgeschriebenen Höchstwerte für einleitbares Wasser überschreitet;
    3. entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;
    4. entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind;
    5. entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Gemeinde in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;
    6. entgegen § 12 Abs. 1 Grundstücksanschlüsse nicht ausschließlich von der Gemeinde/Stadt herstellen, unterhalten, erneuern, ändern, abtrennen oder beseitigen lässt;
    7. entgegen § 15 Abs. 1 ohne schriftliche Genehmigung der Gemeinde eine Grundstücksentwässerungsanlage herstellt, anschließt oder ändert oder eine öffentliche Abwasseranlage benutzt oder die Benutzung ändert;
    8. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 16 und des § 17 Abs. 3 herstellt;
    9. entgegen § 18 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt;
    10. entgegen § 18 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen oder Handtuchspender mit Spülvorrichtungen an seine Grundstücksentwässerungsanlagen anschließt;
    11. entgegen § 21 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor der Abnahme in Betrieb nimmt.
  • Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 45 Absätze 1 – 6 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 49 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Ihren Änderungen rückwirkend am 01.01.2025 in Kraft.

 

Hinweis:
auf § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg über die Voraussetzung über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und deren Rechtsfolgen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wallhausen, den 30.04.2025

Andreas Frickinger
Bürgermeister

 

zur Abwassersatzung der Gemeinde Wallhausen (PDF)

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